Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

Schaͤferei-Besitzer auf mehrere Jahre verpachtet ist, da tritt die Aufhebung erst mit 
dem Ende der gegenwärtigen Pachtzeit in Wirksamkeit. 
" Art. 12. 
Fortsetzung. 
Wo das Landgefährt früher von der Finanz-Verwaltung einzelnen, nunmehr im 
Eigenthum von Privaten befindlichen Hofgütern vermöge Lagerbuchs oder Erblehen= 
briefs einmal für allemal überlassen wurde, kann dasselbe vom 1. Juli 1830 an nicht 
mehr ausgeübt werden; es erhalten aber die Besiher der Hofgüter aus der Staats- 
basse für das ihnen entgehende Recht diejenige Entschädigung, welche entweder durch 
gütliche Uebereinkunft oder in deren Ermanglung durch richterlichen Spruch festgesehr 
werden wird. 
Das Gleiche gilt von der K. Hof-Domänen-Kammer, son weit sie sich bisher im 
Besitze des Landgefaͤhrts befunden hat. 
Art. 13. 
Verbot neuer Schafwaide-Diensibarkeiten. 
Die Bestellung einer neuen Schafwaide-Dienstbarkeit, so wie der Vorbehalt des 
Schafwaide-Rechts auf einem verdusserten Gute sind verboten. 
Art. 14. 
Waidrecht der Wanderheerden. 
Auf der Fahrt von der Winterung auf die Sommer-Waide und umgekehrr ist 
den Schäfern die Bewaidung der auf dem Wege gelegenen Orts-Markungen in her- 
kömmlicher Maaße gestattet. 
Sollten jedech zwei oder mehrere solcher Wanderheerden auf einer Markung 
zusammentreffen, so ist die zuleht ankommende sogleich weiter zu fahren verbunden. 
Den Pforch ist der Schäfer auf Verlangen in derjenigen Markung, wo er zu- 
leht gewaidet hat, jedenfalls aber unentgeldlich, aufzuschlagen verbunden. 
Art. 15. 
Fortsetzung. 
Wenn eine Schafheerde während der geschlossenen Zeit aus irgend einer Ursache 
von einem Orte zum andern zieht, so ist ihr das Waiden und Pförchen nur mit be- 
sonderer Erlaubniß des Waide-Inhabers gestattet. 
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