Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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nicht durch das Einkommen aus dem Stiftungs-Fonds der Universität an Grund- 
Eigenthum und Gefällen, so wie an Kapitalien gedeckt sind, in einer jährlichen 
Rente auf die Gesammtheit der Staats-Einnahmen angewiesen. 
Art. 2. 
Der Stiftungs-Fonds der Universität bleibt das Eigenthum dieser Staats-An- 
stalt, und kann daher nur unrer Bedingungen, welche dessen Erhaltung in seinem we- 
senrlichen Bestande sichern, von der Finanz-Verwaltung in Pacht genommen werden. 
Ebenso behalten die einzelnen Institute und Fakultsten der Universität ihr bis- 
heriges besonderes Eigenthum. 
Art. 3. . 
Die in dem Normal-Etat der Universität nicht in Berechnung genommene Er- 
haltung der für die Zwecke der Universttät ndthigen Gebäude wird, mit Ausnahme 
der Gebäude des Elinikums, auf den allgemeinen Bau-Fonds übernommen. 
Ebenso werden die Pensionen der Universttäts-Lehrer und Beamten, die vorüber- 
gehenden Stipendien für Kameralisten und der für einige Jahre ausgesehte außeror- 
dentliche Fonds zu Anschaffung eines chemischen Apparats besonders von der Staats- 
Lasse getragen. 
Dieselbe tritt zugleich so lange, bis der Normalstand in den Personen und Ge- 
halteil hergestell: in, für den die Rormal-Summe übersteigenden Betrag in das 
Mirtel. 
Unsere Minisier des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Geseßzes beanstragt. 
Gegeben, Stuttgart den 3. April 1828. 
Wilhelm. 
Der Minisicr des Innern: 
von Schmidlin. 
Der Minisier der Finanzen: 
Freiherr von Varnbüler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats-Sekretär, 
Vellnagel.
	        
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