Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern: 
1. Des Ministerium des Innern. 
Instruktion für die Vollziehung des Schäferei-Gesetzes in Betreff der Schäfer-Dienst, Bücher und 
der Wander-Urkunden für die Schaf-Heerden. 
Nach dem unter dem 9. d. M. promulgirten Geseß über das Schäfereiwesen, 
Art. 16 und 20 sind die Schäfer verpflichtet, mit einem Dienstbuch nach Art der 
Wander-Bücher, ausserdem aber, wenn sie eine Schafheerde von einem Orte zum an- 
dern führen, mit einer Wander-Urkunde für dieselbe sich zu versehen. 
Für den Zweck der Vollziehung dieser Bestimmungen wird hiemit folgendes zur 
Nachachtung bekannt gemacht: 
A. Die Schäfer-Dienst-Bücher betreffend. 
1) Die Orts-Vorsteher haben 
6) sogleich nach erfolgter Verkündigung des Gesehes sämtliche, bereits in ihren 
Gemeinde-Bezirken befindlichen Schäfer aufzufordern, innerhalb sechs Wochen 
sich mit einem vorschriftmäßigen Dienstbuch zu versehen; 
b) in Zukunft aber jedem Schäfer, der die Sommer-Waide oder die Winterung 
in ihrem Gemeinde-Bezirke bezieht, oder die Hut einer bereits daselbst be- 
findlichen Schafheerde übernimmt, von Amts wegen sein Dienstbuch abzufor- 
dern, und wenn er mit einem solchen nicht versehen sepn sollte, ihm eine 
angemessene Frist zu Beibringung desselben anzuberaumen. 
)) Die Schäfer-Dienst-Bücher werden in der Regel durch das Oberamt des 
Heimathorts des Schäfers ausgestellt. 
Ist jedoch letzteres zu weit entfernt, als daß der Schäfer an dasselbe ge- 
wiesen werden bönete, so ist das Oberamt des Aufenthaltorts ermechtigt, 
das Dienstbuch unter Rücksprache mit dem Oberamt des Heimathorts auszu- 
stellen. Ausländische Schäfer sind zu Beibringung eines Heimathscheins an- 
zuhalten, und gegen Hinterlegung desselben von dem Oberamt ihres Aufent- 
haltortes mit einem Dienstbuch zu versehen.
	        
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