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II. Verfügungen der Departements.
Des Departements des Innern:
1. Des Ministerium des Innern.
Instruktion für die Vollziehung des Schäferei-Gesetzes in Betreff der Schäfer-Dienst, Bücher und
der Wander-Urkunden für die Schaf-Heerden.
Nach dem unter dem 9. d. M. promulgirten Geseß über das Schäfereiwesen,
Art. 16 und 20 sind die Schäfer verpflichtet, mit einem Dienstbuch nach Art der
Wander-Bücher, ausserdem aber, wenn sie eine Schafheerde von einem Orte zum an-
dern führen, mit einer Wander-Urkunde für dieselbe sich zu versehen.
Für den Zweck der Vollziehung dieser Bestimmungen wird hiemit folgendes zur
Nachachtung bekannt gemacht:
A. Die Schäfer-Dienst-Bücher betreffend.
1) Die Orts-Vorsteher haben
6) sogleich nach erfolgter Verkündigung des Gesehes sämtliche, bereits in ihren
Gemeinde-Bezirken befindlichen Schäfer aufzufordern, innerhalb sechs Wochen
sich mit einem vorschriftmäßigen Dienstbuch zu versehen;
b) in Zukunft aber jedem Schäfer, der die Sommer-Waide oder die Winterung
in ihrem Gemeinde-Bezirke bezieht, oder die Hut einer bereits daselbst be-
findlichen Schafheerde übernimmt, von Amts wegen sein Dienstbuch abzufor-
dern, und wenn er mit einem solchen nicht versehen sepn sollte, ihm eine
angemessene Frist zu Beibringung desselben anzuberaumen.
)) Die Schäfer-Dienst-Bücher werden in der Regel durch das Oberamt des
Heimathorts des Schäfers ausgestellt.
Ist jedoch letzteres zu weit entfernt, als daß der Schäfer an dasselbe ge-
wiesen werden bönete, so ist das Oberamt des Aufenthaltorts ermechtigt,
das Dienstbuch unter Rücksprache mit dem Oberamt des Heimathorts auszu-
stellen. Ausländische Schäfer sind zu Beibringung eines Heimathscheins an-
zuhalten, und gegen Hinterlegung desselben von dem Oberamt ihres Aufent-
haltortes mit einem Dienstbuch zu versehen.