Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Frei von der Wohnsteuer sind: 
a) die Standesherrn und die Besitzer immatrikulirter. Ritterguͤter, wenn sie sich 
auf den ihnen zustaͤndigen Guͤtern aufhalten; 
b) alle Unter-Offiziere und Soldaten in denjenigen Orten,# wo sie des Dienstes 
wegen ihren Wohnsitz haben. 
Zweiter Abschnitt. 
Von:der Erwerbung des Gemeinde-Bürger= und Beisitz-Rechtes. 
Erstes Kapitel. 
Von der Erwerbung durch Geburt. 
Art. 13. 
Bestimmung wegen #der ehelichen Kinder der Bürger und Beisitzer. 
Das Bürger= oder Beisit-Recht geht auf jedes eheliche Kind in derjenigen Ge- 
minde über, in welcher der Vater zur Zeit der Geburt des Kindes oder, wenn er 
früher mit Tod abgegangen wäre, zur Zeit seines Absterbens Bürger oder Bei- 
sitzer war. . 
Eine Ausnahme tritt bei denjenigen Gemeinde-Genossen ein, welche nach Verkün- 
digung dieses Gesehes ein zwei= oder mehrfaches Genossenschafts-Recht erwerben, indem 
solche nur eines dieser Genossenschafts-Rechte auf ihre Kinder vererben (Art. 6). 
Art. 14. 
Bestimmung wegen der unehelichen, so wie der durch nachfolgende Ehe legitimirten Kinder. 
Die unehelichen Kinder erwerben durch ihre Geburt das Bürger= oder Beisit= 
Recht in derjenigen Gemeinde, in welcher die Mutter zur Zeit ihrer Entbindung das 
Bürger= oder Beisig-Recht hatte. 
Ehelichen sich in der Folge die Eltern, so erlangt das Kind das Bürger= oder 
Beisitz-Recht in derjenigen Geieeinde, welcher sein Vater zur Zeit seiner Verehlichung 
als Bürger oder Beisitzer angehört, wogegen sein durch die außereheliche Geburt er- 
worbenes Bürger= oder Beisitz-Recht in dem Heimatrh-Orte der. Mutter wieder 
aufhdrt.
	        
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