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Zweites Kapitel.
Von der Erwerbung durch Aufnahme.
Art. 15.
Aufnahme-Recht der Gemeinde-Rätbe.
Das Recht, Gemeinde-Bürger und Beisitzer aufzunehmen, steht den Stadt= und
Gemeinde-Räthen unter den im Art. 65 gegebenen näheren Bestimmungen zu.
Art. 16.
Unzuläßigkeit einer beschränkten Aufnahme.
Das Bürger= oder Beisit-Recht darf weder auf eine gewisse Zeit, noch unter
einer, die gesetzlichen Rechte der Genossenschaft beschränkenden Bedingung ertheilt
werden.
Art. 17.
Bedingungen der Aufnahme-Fähigkeit.
Jeder Württembergische Staatsbürger ohne Ausnahme kann durch die zustän-
dige Gemeinde-Behörde aufgenommen werden; ebenso jeder Ausländer, dem die zustän-
dige Staats-Behörde das Staats-Bürger-Recht ertheilr hat.
Art. 13.
Voraussetzungen, unter welchen einem Inländer die Aufnahme in das Bütger= oder Beisttz-Recht
nicht verweigert werden darf.
Einem Inländer, welcher zur Ausübung einer freien Kunst oder Wissenschaft,
zum selbstständigen Betrieb eines Handwerbs, der Handlung oder der Landwirthschaft
persoônlich befähigt ist, kann die Aufnahme in das Bürger= oder Beisitz-Recht einer
Gemeinde, mag er solche nur für sich selbst, oder zugleich für seine noch unter väter-
licher Gewalt stehenden Kinder nachsuchen, nicht verweigert werden, wenn bei ihm die
in den beiden nächstfolgenden Artikeln vorgeschriebenen Bedingungen eines guten Prä-
dikats und zureichenden Vermögens eintreten.
Art. 19.
Fortsetzung. — Nähere Bestimmung hinsichtlich des Prädikats.
Wegen schlechten Prödikato kann die Aufnahme verweigert werden:
a) jedem, der durch ein gerichtliches Erkenntniß zu einer mehr als einjährigen
Freiheitsstrafe oder zur Dienst-Entsetzung verurtheilt, zu Bekleidung eines