214
nahme derjenigen Gemeinde-Genossen, welche kein Real-Gemeinde-Recht besitzen, bii
der auf dem Herkommen, auf Verträgen oder andern gültigen Rechts-Titeln beruhen-
den Lokal-Verfassung sein Verbleiben.
Bei entstehendem Streit ist darauf hinzuwirken, dasf von jenen Gemeinheits-
Gütern ein bestimmter Theil als wirkliches Gemeinde-Eigenthum ausgeschieden, und
der Ertrag desselben als persdnliche Gemeinde-Nubung unter sämtliche Gemeinde-
Genossen vertheilt werde, wornach die Vorschriften des Art. 45 auch hier ihre An-
wendung finden.
Art. 48.
c) in Betreff derjenigen, welche bisher vermoge ihres Amtes an den Gemeinde-Nutzungen
Theil hatten;
Der Antheil an den Gemeinde-Nutzungen, der den Kirchen= und Schul-Dienern
vermoge ihres Amts zustehr, ist als Theil des Einkommens ihrer Stellen so lange
fortzureichen, als die betreffende Rugtzung für die Gemeindeglieder selbst besteht.
Diejenigen Diener der Amtokdrperschäften oder der Gemeinden, welche bei Er-
scheinung dieses Gesetzes vermöge ihres Amtes im Genusse von Gemeinde--Nutzungen
stehen, bleiben in demselben so lange, alo sie ihre dermaligen Stellen bekleiden, und
jene Rubngen überhaupt bestehen.
Bei eintrerender Personal-Veränderung ist es den gesehmäßigen Beschlüssen der
Gemeinderäthe (Verw. Edikt F§. 55, 65 u. 66) überlassen, auch fernerhin einen gewissen
Antheil an den Gemeinde-Rutzungen als Besoldungstheil festzusehzen.
Art. 49.
d) wegen der Beisitzer;
Wenn gleich die Beisitzer nach Art. 2 u. 3 von der Theilnahme an den Gemeindo-
Nubungen ausgeschlossen sind, so behalten doch diejenigen Beisiher, welche vor Erschei-
nung dieses Gesetzes Lermöge örtlichen Herkommens den (vollen oder theilweisen) Mit-
genuß der Gemeinde-Nutungen erlangt haben, für ihre Person auch künftig den An-
theil, der ihnen nach jenem Herbommen zusteht.
In Beziebung auf die Theilnahme der Beisitzer an der Benüßung der Gemeinde-
waiden hat es bei dem in jeder Gemeinde hergebrachten Zustand auch in Zukunft sein
Verbleiben.