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b) Gesetz, betreffend die Kosten der Einfuͤhrung des neuen Pfand-Soslems.
Wilhelm,
von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg.
Da wegen der Kosten der Einführung des neuen Pfand-Sysiems eine endliche
Verfügung zu treffen ist, so verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres
Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt:
Art. 1.
Die Kosten der Einführung des neuen Pfand-Sysiems in Beziehung auf nicht
exemte Güter sind Lon den einzelnen Gemeinden in dem Maße zu bestreiten, wie
solches durch die Verfügung Unserer Ministerien der Justiz und des Innern vom
—
15. December 1325 (Reg. Blatt S. )43 ff.) festgesetzt worden.
Art. 2.
Diejenigen Kosten, welche nicht eine einzelne Gemeinde, sondern den Oberamts-
Bezirk und die einzelnen Pfand-Commissariats-Bezirke im Ganzen betreffen, sind unter
die einzelnen Gemeinde-Kassen dieser Vezirke nach Verhältnit der Steuer-Conkurrenz
zu vertheilen; wobei es jedoch den Amts-Versammlungen freigestellt bleibt, diejenigen
Kosien, welche durch die Aufstellung eines Anmeldungs-Sammlers im Namen des
Oberamts-Gerichts für den ganzen Oberamts-Bezirk entstanden sind, auf die Amrs-
Pflege zu übernehmen, und sie entweder von dem etwaigen Ueberschusse ihrer Einnah-
me zu bestreiten, oder unter dem Amtsschaden von den einzelnen Gemeinden wieder zu
erheben.
Art. 3.
Die Kosten der Anschaffung, des Drucko und der Versendung des zu den neu
anzulegenden Unterpfands-Büchern der Gemeinden erforderlichen Papiers, sind nach
der wirblich Statt gehabten Auslage und dem wirklichen Bedarf je aus den einzelnen
Gemeinde-Kassen zu ersehen.
Art. 4.
Die Summe der hiernach auf eine Gemeinde fallenden Kosten wird auf das ge-
sammte directe Steuer-Cataster der Gemeinde (Grund-Gebäude= und Gewerbe-Cataster)
mit Einschluß der früher steuerfreien Objekte umgelegt.