Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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b) Gesetz, betreffend die Kosten der Einfuͤhrung des neuen Pfand-Soslems. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Wuͤrttemberg. 
Da wegen der Kosten der Einführung des neuen Pfand-Sysiems eine endliche 
Verfügung zu treffen ist, so verordnen und verfügen Wir nach Anhörung Unseres 
Geheimen Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Die Kosten der Einführung des neuen Pfand-Sysiems in Beziehung auf nicht 
exemte Güter sind Lon den einzelnen Gemeinden in dem Maße zu bestreiten, wie 
solches durch die Verfügung Unserer Ministerien der Justiz und des Innern vom 
— 
15. December 1325 (Reg. Blatt S. )43 ff.) festgesetzt worden. 
Art. 2. 
Diejenigen Kosten, welche nicht eine einzelne Gemeinde, sondern den Oberamts- 
Bezirk und die einzelnen Pfand-Commissariats-Bezirke im Ganzen betreffen, sind unter 
die einzelnen Gemeinde-Kassen dieser Vezirke nach Verhältnit der Steuer-Conkurrenz 
zu vertheilen; wobei es jedoch den Amts-Versammlungen freigestellt bleibt, diejenigen 
Kosien, welche durch die Aufstellung eines Anmeldungs-Sammlers im Namen des 
Oberamts-Gerichts für den ganzen Oberamts-Bezirk entstanden sind, auf die Amrs- 
Pflege zu übernehmen, und sie entweder von dem etwaigen Ueberschusse ihrer Einnah- 
me zu bestreiten, oder unter dem Amtsschaden von den einzelnen Gemeinden wieder zu 
erheben. 
Art. 3. 
Die Kosten der Anschaffung, des Drucko und der Versendung des zu den neu 
anzulegenden Unterpfands-Büchern der Gemeinden erforderlichen Papiers, sind nach 
der wirblich Statt gehabten Auslage und dem wirklichen Bedarf je aus den einzelnen 
Gemeinde-Kassen zu ersehen. 
Art. 4. 
Die Summe der hiernach auf eine Gemeinde fallenden Kosten wird auf das ge- 
sammte directe Steuer-Cataster der Gemeinde (Grund-Gebäude= und Gewerbe-Cataster) 
mit Einschluß der früher steuerfreien Objekte umgelegt.
	        
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