Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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II. Verfügungen der Departements. 
A) Des Justiz-Departements. 
Der Hypotheken-Commission. 
Versügung, betreffend die Vollziehung des Gesetzes vom 4. Juli 1827 wegen nachträglicher Anmeldung 
eingetragener Eigenthums-Vorzugs= und Pfandrechte, in Bezichung auf den Condominat-Ort Widdern. 
Da bei den eigenthümlichen Verhältnissen des Condominat-Ortes Widdern (orgl. 
Reg. Blatt von :337, S. 33) der zu Vollzichung des Gesetzes vom 6. Juli 182) 
(Reg. Blatt S. 339 ff.) erlassene Aufruf, betreffend die nachträgliche Anmeldung ein- 
getragener Eigenthums-Vorzugs= und Pfandrechte, auf die genaunte Gemeinde da- 
mals noch nicht ausgedehnt werden bonnte, nunmehr aber auch hinsichtlich dieses die 
Art. 1—6 des erwähnten Geseßes ihre Anwendung finden; so werden in Gemäßheit 
der Art. 3 u. 4 des Leßteren hiermit alle Betheiligte nachträglich aufgefordert, ihre in 
jenem Gesetze bezeichneten Rechte innerhalb der Frist vom ersten Juni bis zum ein 
und dreisigsten August 1828, beide Tage einschließlich, bei der Unterpfands-Behbrde 
der Gemeinde Widdern oder bei dem Pfand-Commissariate Neuenstadt (orgl. Art. ) 
ordnungsmäßig anzumelden. 
Im Falle der Unterlassung der Anmeldung treten die in dem erwähnten Geseße 
ausgedrückten Rechts-Nachtheile ein. 
Stuttgart den 13. April 1328. Schwab. 
B) Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Bekanntmachung der Resuleate des Vereins zu Stistung eines Denkmals der verewigten Königin 
Catharina Majestät. 
Nach der revidirten und justificirten Rechnung des Vereins zu Stiftung eines 
Denkmals der verewigten Königin Catharina Majestät, dessen in der Ministe- 
rial-Verfügung vom 4. Februar 1319 (Reg. Blatt von 1319, S. 57) empfehlende 
Erwähnung geschah, ist als Gesammt-Betrag der dießfallsigen Sammlung, einschließ-
	        
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