Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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3: Wirkungen des Melsterrechts- 
Art. 53. 
Gleiche Berecktigung der Meisier verschiedener Zunft-Bezirke. 
Wer das Meisterrecht eines zünftigen Gewerbes gesetzmäßig erlangt hat, muß aks 
solcher von allen Zunft-Vereinen dieses Gewerbes anerkannt, und kann daher bei der 
Uebersiedlung von einem Zunft-Bezirk in den andern zur nochmaligen Erwerbung des 
Meistrrechts nicht angehalten werden. 
Art. 54. 
Aufhebung der bisherigen Beschränkumgen- 
a) in der Annahme von Bestellungen; 
Die Annahme einer Arbeits-Bestellung so wie der Verkauf der einzelnen Fabri- 
kate und Waaren bleibr, mit Vorbehalt der Bestimmung des Artikels 9, der freien 
Uebereinbunft überlassen. 
Kein Meister ist verpflichtet, den Besteller oder Kauflustigen um deßwillen ab- 
zuweisen, weil derselbe einen andern Meister desselben Handwerks noch nicht befriedige, 
ein anderer Meister dieselbe Arbeit bereits angefangen oder früher gefertigt hat. 
Art. 55. 
b) in der Annahme von Lehrlingen; 
In der Annahme von Lehrlingen ist der Meister weder auf eine bestimmte Zahl 
beschrändt, noch an eine Wartzeit gebunden. 
Art. 56. 
c) in der Zahl der Gesellen und Werkstühle; 
Die Beschränkungen, welchen der Meister nach bisherigen Zunft-Regeln in der 
Zahl der Gesellen und Werkstühle oder in der Wahl der zu seinem Gewerbs-Betrieb 
erforderlichen Werkzeuge und Maschinen unterworfen war, sind aufgehoben. 
Art. 57. 
d) in der Wahl der Arbeits-Gehülfen. 
Neben zänftigen Gesellen und Lehrlingen, oder starr derselben, kann der Meister 
in seinem Gewerbe auch andere Arbeits-Gehülfen verwenden, ohne daß er hiebei in 
Hinsicht auf Zahl, Alter, Stand oder Geschlecht der Arbeiter an irgend eine Beschräu- 
kung gebunden wäre.
	        
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