Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

256 
mit kostbaren Einrichtungen oder großem Verlage verknuͤpftes Gewerbe zuruͤcklaͤßt, von 
der Regierung zum Fortbetriebe des Geschäftes in derselben Art, wie die Meisters- 
Wittwe, in dem Fall ermächtigt werden, wenn gegründete Aussichten für den Fort- 
betrieb des Gewerbes durch ein Familien-Mitglied vorhanden sind. 
Die Ermächrigung erlischt, wenn das Familien-Mitglied, wegen dessen sic gegeben 
wurde, stirbt, oder das Gewerbe verläßt, so wie wenn er das Rechr zum selbstständi- 
gen Berrieb erlangt, oder das hiezu erforderliche Alter erreicht har. 
Art. 69. 
Berücksichtigung der Erben im Allgemeinen. 
In diesem sowohl als in jedem andern Falle, wo durch den Tod elnes Meisters 
das von demselben betriebene Geschäft sich auflèst, steht es zum Ermessen der Polizei- 
Behörde, den Fortbetrieb desselben den Erben noch so lange zu gestatten, als die Vol- 
lendung der bereits angefangenen Fabrikate oder der Verkauf der vorräthigen Wag- 
reu solches erfordert. 
Drittes Kapitel. 
Pou dem Zunftzwang und dessen Gränzen. 
Art. 70o. 
Begriff des Zunftzwangs. 
Diee einem zünftigen Gewerbe zustehenden Arbeits= und Handels-Befugnisse kön- 
nen, so weit nicht das gegenwärtige Geseh eine Ausnahme begründet (Art. 71, 72, 
, % „ 1½15—: 14, 118—2:31), auf eigene Rechnung nur von demjenigen, welcher 
das Meisterrecht erlangt hat, und auch von diesem ausserhalb des Orts seiner Nieder- 
lassung nur unter den Bestimmungen der Artikel 60 u. 61 ausgeübt werden. 
Art. )3) . 
Ausnahmen vom Zunftzwange. 
Auogenemmen sind von der so eben (Art. Jvo) festgesenten Regel: 
1) diejen igen Arbeiten, welche Jemand fuͤr sich oder fuͤr seine Haus- Genossen 
selbst verrichtet, oder durch Letztere verrichten laͤßt; die entgegen stehenden Be- 
stimmungen einzelner Zunftordnungen find aufgehoben; 
2) Arbeiten, die für einen Dritten unentgeldlich verfertigt werden;
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.