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Gewerb-Betrieb außerhalb des Niederlassungs-Ortes finden auch auf die unzünftigen
Gewerbe ihre Anwendung.
Art. 129.
Handelsrecht der unzuͤnftigen Gewerbe.
Das mit einem unzuͤnftigen Gewerbe verbundene Handelsrecht ist, in so weit es
nicht von Gegenstaͤnden des freien Handels (Art. 113, 114) oder von dem Verkauf
im Großen (Art. 107) sich handelt, vorbehältlich der durch die Bestimmungen des
Axtikels 111 begründeten Ausnahmen, auf den Absatz der eigenen Fabrikate beschraͤnkt.
Der Regierung ist es jedoch überlassen, von dieser Regel zu Gunsten einzelner Ge-
werbe-Inhaber Ausnahmen eintreten zu lassen, durch welche sie in ihrem Handelerechte
den Meistern zünftiger Gewerbe (Art. 62) gleichgestellt werden.
Art. 130.
Freiwillige Vercine unzünftiger Gewerbe.
Die Inhaber unzünftiger Gewerbe können mit Genehmigung der Regierung unter
sich gesellschaftliche Vereine mit einer, den Zunft-Vereinen analogen Einrichtung bilden,
ohne jedoch durch diese Verbindung ein Ausschließungsrecht gegen Andere desselben Ge-
werbes, die nicht im Vereine stehen, zu erlangen. Auf gleiche Weise und mit dersel-
ben Wirkung können sie sich an den Verein eines verwandten zünftigen Gewerbes an-
schließen.
Sechster Abschnitt.
Vom Hausirhandel.
Art. 131.
Verbot des Hausirhandels mit zünstigen Waaren.
Der Haustrhandel mit den, den Zunftgesetzen unterworfenen Fabrikaten und Waa-
ren, oder das Feiltragen solcher Gegenstände auf den Strassen und in die Hauser, ist
in der Regel Jedem, er sey Inländer oder Ausländer, Orts-Einwohner oder Frem-
der, zu jeder Zeit verboten.
Art. 13:2.
Lufstellen zum feilen Kaufe. #
Das Aufstellen der im Artikel 131 bezeichneten Fabrikate und Waaren zum feilen