Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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a) daß bei Erfindungs-Patenten das letzte Jahr der bewilligten Patentzeit 
bereits angetreten, und bei Einführungs-Patenten die erste Hälfte der Pa- 
tentzeit abgelaufen, 
b) daß derjenige, welcher um die Einsichtnahme bittet, Württembergischer 
Staatêbürger und im Lande wohnhaft sey; 
P) daß derselbe ein Interesse, die Beschreibung kennen zu lernen, nachweise; 
und 
d) daß er hinreichende Sicherheit dafuͤr stelle, daß er waͤhrend der Dauer des 
Patents den Gegenstand desselben ohne Einwilligung des Patent--Inhabers 
weder selbst in Ausuͤbung setzen, noch zur Ausuͤbung desselben durch einen 
Dritten im In- oder Auslande die Mittel und Veranlassung geben werde. 
Von der Bitte um Einsichtnahme wird vor Gestattung derselben der Patent-Inhaber 
benachrichtigt, und ihm eine angemessene Frist zu Vorbringung allenfallsiger Einreden 
anberaumt. 
Grt. 151. 
ParentAbgabe. 
Für das Patent wird eine auf die Jahre der bewilligten Patent-Dauer in glei- 
chen Ratren zu vertheilende Abgabe angesetzt, die in der Gesamt-Summe 5o bic 200 fl. 
betragen kann. 
Die erste Rate ist bei der Aushändigung des Patents zu entrichten, die Bezah-= 
lung der übrigen verfällt je mit dem Anfang eines neuen Jahrs der Patent-Dauer. 
Die vor dem Ablause der bewilligten Patent-Dauer eintretende Enkräftung des Pa- 
tents (Art. 158, 160 und 167) befreit den Inhaber von der Bezahlung der im Zeit- 
punkte derselben noch nicht verfallenen Raten. 
Art. 152. 
Patent-Verlängerung. 
Wer ein Patent auf weniger als zehn Jahre erhalren hat, bann die Verlängerung 
desselben bis auf diese Zeitdauer erlangen, wenn er sie vor dem Antritte des leßten 
Jahrs, oder bei Einführungs-Patenten vor Ablauf der ersten Hälfte der früher verwil- 
ligten Patent-Dauer nochgesucht hat. Auf die Verlängerungs-Jahre wird eine nach 
den Vorschriften des Art. 151 sich bestimmende Abgabe gelegt.
	        
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