Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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bei der Frage über die Ansäßigmachung (Art. 5) und den Gewerbs-Betrieb (Art. 2 
und 11), so wie überhaupt bei allen das Heimathrecht und die Zutheilung in dasselbe 
(Art. 3# ff.) betreffenden Fragen zur Grundlage dienen. 
Für die wichtigste dieser Listen, 
1) das Vr zeichniß der aktiven Gemeinde-Bürger, wird ein, diesen 
verschiehenen Zwecken entsprechendes Formular hier beigeschlossen. 
In diese Liste werden sämtliche, in dem Gemeinde-Bezirke, dem sie ange- 
bören, selbstständig auf eigene Rechnung lebende Bürger (Art. 31), und zwar 
bei der ersten Anlegung der Liste nach der Ordnung der Haus-Nummern, 
des Steuer-Abrechnungs-Vuches oder jeder sonst beliebigen Ordnung, künftig 
aber nach der Zeitfolge ihres Eintritts in das aktive Bürgerrecht (Art. 41 
und 42) unter fortlaufenden Nummern eingetragen. 
Die sieben ersten Columnen werden gleich bei dem ersten Eintrage so voll- 
ständig, als solches ohne erhebliche Kosten für die Gemeinde oder für den Ein- 
zelnen geschehen kann, unter Benüßtzung der Familien-Register, Gemeinderaths- 
Protokolle 2c. ausgefüllt. Bei denjenigen Börgern, deren Väter sich bereits 
in der Bürgerliste vorfinden, wird in der sechsten Columne statt „Bürgers- 
Sohn“ geseht: „Sohn von Fr.“ Die achte bleibt so lange offen, als der 
Bürger im Besiße des Akriv-Böürgerrechts bleibt (Art. 42, 60, 62, 60); mit 
der Ausfüllung derselben wird der Name (in der zweiten Columne) durch- 
strichen. 
Das Leßtere hat auch dann zu geschehen, wenn ein Gemeinde-Bürger unter 
Vorbehalt seines Bürgerrechts seinen Wohnsih außerhalb des Gemeinde-Bezirks 
verlegt (Art. 60); nach erfolgter Rückkehr wird der durchstrichene Rame wie- 
der hergestellt. 
Für die lehte (neunte) Columne ist die Vormerkung der gleichzeitigen Ge- 
nossenschaft mit andern in= oder ausländischen Gemeinden (Art. 8, 9), der 
hiedurch bedingten Beschränkung auf die Person des Bürgers (Art. 3), der 
etwaigen Beschränkung durch den Genuß öffentlichen Allmosens oder durch er- 
standene Criminalstrasen (Art. 45), des Eintritts in die bürgerlichen Nubun-
	        
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