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wirthschaftet hat, wieder verkaufen oder verpachten. Eine Ausnahme hievon findet bei
denjenigen Guͤtern, die er als Glaͤubiger im Gante zum Behuf sciner Befriedigung
oder im Wege gerichtlicher Exekution unmittelbar an sich bringt, ausserdem aber nur
mit besonderer Genehmigung der Kreiö--Regierung Statt.
Bei Käusen und Verkäufen liegender Güter unter Christen, so wie bei der Eigen-
machung von Falllehen eines chrisilichen Besiters ist dem Jörgeliten jede Theilnahme
als Unterhändler, Bevollmächtigter, Mäckler oder Bürge bei Gefängnißstrafe und bei
doppelter Erstattung des bedungenen oder erhaltenen Vortheils an den Anbringer
verboten.
Art. 29.
Erwerb von Grund-Gefällen.
Der Kauf und Verkauf von Grund-Gefällen ist den Jöraeliten gestattet. Auf
die mit dem Besiße derselben etwa verbundenen Patronats-Gerichtsbarkeits= und Po-
lizei-Rechte sinden die Bestimmungen des Art. 27 Anwendung.
Art. 3o.
Aufnahme in die Jünfte.
Jeder einheimische Israelite ist auf sein Ansuchen unter Beobachtung der geset=
lichen Erfordernisse, als Mitglied einer Zunft oder Innung auszunehmen.
Derjenige, welcher sich um die Aufnahme in die kaufmännische Innung meldet,
hat seine Befähigung entweder durch die ordentliche Prüfung oder durch eine wenig-
steus siebenjährige Vorbereitung (als Lehrling und Gehöülfe) nachzumeisen.
Art. 51.
Fürsorge für die Erlernung ordentlicher Gewerbe.
Die Orts-Vorsieher und Bezirko-Aemter haben auf jede Weise (durch Ermah-
nung der Eltern und Vormünder, durch Aufsuchung von Lehrmeistern, durch Bildung
von Unterstützungs-Bereinen u. s. w.) dahin zu wirken, daß die ioraelitischen Knaben,
sobald sie das vierzehnte Lebensjahr zurückgelegt haben, der Erlernung ordentlicher
Gewerbe gewidmet werden.
Art. 32.
Beschränkung des Schacherhandels.
Dem Jeraeliten, welcher kein ordentliches Gewerbe erlernt hat, sondern ausschlies-