Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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send oder theilweise dem Schacherhandel sich widmen will, wird die Ansaͤßigmachung 
und Verehelichung erst nach zurückgelegtem fünfunddreißigstem Jahre gestattet. 
Diese Bestimmung findet jedoch keine Anwendung: ç 
e) auf diejenigen, welche bei Erscheinung dieses Gesehes das zwanzigste Jahr 
schon zurückgelegt hatten, und 
5) auf diejenigen, welche in den nächsten vier Jahren nach Erscheinung des Ge- 
sebes unter das Königliche Militär auogehoben werden. 
Art. 35. 
Fortsetzung. 
Dem ioöraelitischen Jüngling, welcher bis zu der Aushebung in seiner Alters-Klasse 
kein ordentliches Gewerbe erlernt, noch auch den Wissenschaften mit Erstehung der 
akademischen Vorprüfung sich gewidmet hat, kommt, im Fall er durch die geseßliche 
Ordnung zur Einreihung unter das Militär bezeichnet wird, die Wohlrhat der Stel- 
lung eines Ersahmannes nicht zu Statten. 
Art. 34. 
Fortselzung. 
Dem Joraeliten, der weder in dem vollen Genusse des Bürger-Rechts steht, noch 
durch den Feldbau oder einen andern ordentlichen Erwerb unter gänzlichem Verzicht 
auf die im Art. 56 genannten Erwerbs-Arten seine Nahrung gewinnt, bommt für alle 
nach der Verkündung dieses Gesehes entskandene Forderungen an nicht wechselfähige 
Christen die Beweisführung durch die Unterschrift des Schuldners in Schuldscheinen, 
Quittungen Abrechnungen 2c., oder durch ein der gerichtlichen Einklagung der Schuld 
vorangegangenes Bekenntniß desselben nicht zu Statten. Es hat vielmehr derselbe, 
so wie jeder dritte Inhaber der Forderung, er sey Christ oder Jude, Inländer oder Aus- 
länder, durch andere Mittel den Beweis herzustellen, daß der Schuldner die Summe der 
Forderung wirklich und vollständig erhalten habe. 
Die Thatsache, daß ein Israelite zur Zeit der Entstehung der Forderung der vor- 
stehenden Beschränkung nicht unterworfen gewesen (im vollen Genusse des Bürger-Rechts 
oder im Vetrieb eines ordentlichen Gewerbes gestanden) sey, ist von dem Iaraeliten nö- 
thigenfalls durch ein vom Gemeinde-Rarhe seines Wohnorts ausgestelltes und vom Ober- 
Amte beglaubigtes Zeugniß nachzuweisen.
	        
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