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Zweite Abtheilung.
Von dem Schulwesen der Israeliten.
Art. 42.
Pflicht des Schul-Besuchs.
Die israelitischen Eltern und Pfleger sind bei Strafe verbunden, ihre Kinder und
Pfleglinge beider Geschlechter vom zuruͤckgelegten sechsten bis zum zuruͤckgelegten vier-
zehnten Lebensjahr in oͤffentlichen Schulen unterrichten zu lassen.
Eine Ausnahme hievon findet nur fuͤr diejenigen Kinder Statt, welche durch gesetzlich
befaͤhigte Hauslehrer (Art. 46) einen vollstaͤndigen Schul-Unterricht erhalten. Es sind
jedoch diese Kinder zu den periodischen oͤffentlichen Pruͤfungen in der Ortsschule jedesmal.
beizuziehen.
Art. 45.
Errichtung iöraelitischer Elementar-Schulen.
Jede israelitische Kirchen-Gemeinde ist befugt, eine besondere öffentliche Elementar=
Schule für ihre Kinder zu errichten, wenn sie für die Gehalte der Lehrer, deren Betrag
nach dem für die christlichen Schulen bestehenden Maßstab bestimmt wird, und für die-
Abrigen Schul-Bedürfnisse Sicherheit leistet.
Der Schullehrer wird von der Staats-Behörde nach vorher erstandener Diensi-
Präfung ernannt, und auf den Gehorsam gegen die Staats-Gesehe, und daß er im Wi-
derspruche mit diesen nichts lehren oder zulassen wolle, verpflichtet.
Er muß das Württembergische Unterthanen-Recht und die fuͤr den Elementar-Lehrer
uͤberhaupt erforderliche Bildung besitzen.
Die Entlassung eines Schullehrers kann aus hinlaͤnglichen Ursachen von derselben
Staats-Behbrde verfügt werden, welche denselben ernannt hat.
Art. 34.
Staats-Aufsicht über die israelitischen Schulen.
Die israelirischen Schulen unterliegen der Aufsicht und der periodischen Visitation
der Staats-Behörde. Die Schulgesetze und der Lehrplan bedürfen der Bestärigung der-
selben.