Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Zweite Abtheilung. 
Von dem Schulwesen der Israeliten. 
Art. 42. 
Pflicht des Schul-Besuchs. 
Die israelitischen Eltern und Pfleger sind bei Strafe verbunden, ihre Kinder und 
Pfleglinge beider Geschlechter vom zuruͤckgelegten sechsten bis zum zuruͤckgelegten vier- 
zehnten Lebensjahr in oͤffentlichen Schulen unterrichten zu lassen. 
Eine Ausnahme hievon findet nur fuͤr diejenigen Kinder Statt, welche durch gesetzlich 
befaͤhigte Hauslehrer (Art. 46) einen vollstaͤndigen Schul-Unterricht erhalten. Es sind 
jedoch diese Kinder zu den periodischen oͤffentlichen Pruͤfungen in der Ortsschule jedesmal. 
beizuziehen. 
Art. 45. 
Errichtung iöraelitischer Elementar-Schulen. 
Jede israelitische Kirchen-Gemeinde ist befugt, eine besondere öffentliche Elementar= 
Schule für ihre Kinder zu errichten, wenn sie für die Gehalte der Lehrer, deren Betrag 
nach dem für die christlichen Schulen bestehenden Maßstab bestimmt wird, und für die- 
Abrigen Schul-Bedürfnisse Sicherheit leistet. 
Der Schullehrer wird von der Staats-Behörde nach vorher erstandener Diensi- 
Präfung ernannt, und auf den Gehorsam gegen die Staats-Gesehe, und daß er im Wi- 
derspruche mit diesen nichts lehren oder zulassen wolle, verpflichtet. 
Er muß das Württembergische Unterthanen-Recht und die fuͤr den Elementar-Lehrer 
uͤberhaupt erforderliche Bildung besitzen. 
Die Entlassung eines Schullehrers kann aus hinlaͤnglichen Ursachen von derselben 
Staats-Behbrde verfügt werden, welche denselben ernannt hat. 
Art. 34. 
Staats-Aufsicht über die israelitischen Schulen. 
Die israelirischen Schulen unterliegen der Aufsicht und der periodischen Visitation 
der Staats-Behörde. Die Schulgesetze und der Lehrplan bedürfen der Bestärigung der- 
selben.
	        
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