Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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reiche nicht nur mittelst der Haus-Andacht, sondern auch mittelst oͤffentlicher Versamm- 
lungen zu gemeinschaftlichem Gottesdienste in den Synagogen unter den hienach folgen- 
den Bestimmungen gestattet. 
Art. 49. 
Bildung eigener Kirchen-Gemeinden. 
Fär den Zweck der gemeinschaftlichen Gottes-Verehrung vereinigen sich die inlän- 
dischen Israeliten zu gewissen Kirchen-Gemeinden, deren jede ihre eigenen Kirchen-Vor- 
steher und ihre Synagogen hat. 
Jeder im Königreich ansäßige Israelite muß Genosse einer solchen Kirchen-Gemeinde 
seyn. 
Die Bildung und Eintheilung der Kirchen-Gemeinden geschieht nach vorgängiger 
Vernehmung der Israeliten durch die Staats-Behörde. 
Art. 50. 
Erfordernisse dazu. 
Zur Errichtung einer solchen Gemeinde wird erfordert, daß die Bestreitung ihrer 
kirchlichen Bedürfnisse, insbesondere angemessener Gehalte für die anzustellenden Reli, 
gions-Diener, sey es durch Ausmittlung besonderer Kirchen-Fonds, oder durch Anordnung 
regelmäßiger Beiträge der Kirchen-Genossen, sicher gestellt sep. 
#6 Art. 51. 
Religions-Diener. 
Der Gottesdienst in der Synagoge muß unter der Aufsicht und Leitung eines 
israelitischen Gottesgelehrten (Rabbinen) stehen. Ist der Rabbine für mehrere Kirchen- 
Gemeinden gemeinschaftlich angestellt, so hat er in der Leitung des Gottesdienstes unter 
den Synagogen seines Bezirks regelmäßig zu wechseln. 
Der Gehalt des Rabbinen wird, so weit nicht hiefür besondere Stiftungen in dem 
Bezirke bestehen, aus der iöraelitischen Central-Rirchen-Kasse abgereicht, an welche da- 
gegen die besonderen Beiträge der Kirchen-Gemeinden zu dem Rabbinats-Gehalte zu 
entrichten sind. 
Art. 52. 
Anstellung des Rabbinen. 
Der Rabbine wird, auf Vorschläge der israelitischen Kirchen-Ober-Behörde von der 
Staats-Regierung ernannt. Zu seiner Befähigung ist erforderlich,
	        
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