Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 55. 
Fest= und Sabbath-Tage. 
Der Joraelite ist schuldig, auch an seinen Fest= und Sabbath-Tagen auf Verlan- 
gen vor der Obrigkeit zu erscheinen. 
Er ist jedoch an diesen Tagen nur in dringenden Fällen vorzuladen. 
WVon der persdulichen Leistung der Staats= und Gemeinde-Frohnen an jenen Tagen 
ist der Iöraclite, Nothfälle ausgenommen, freizulassen; er ist jedoch verbunden, ent- 
weder einen Ersahmann zu siellen, oder seinen Dienst in der Folge nachzuholen (Geset 
lüber das Gemeinde-Bürger= und Beisihrecht, Art. 54). 
Art. 56. 
# Kirchen-Vorsicher. 
Zur Ausübung der Kirchen-Zucht und zu Besorgung anderer die ganze Kirchen- 
Gemeinde angehenden Geschäfte soll bei jeder Gemeinde ein Vorsteher-Amt bestehen, 
das neben dem Rabbinen und seinem Stell-Vertreter, dem Vorsänger, wenigstens drei 
Beisitzer zählt, die Lon der Gemeinde aus ihrer Mitte gewählt, und dem Oberamt, 
in dessen Bezirke die Synagoge sich befindet, zur Besiätigung angezeigt werden. 
Das Vorsteher-Amt ist befugt, gegen die einzelnen Kirchen-Genossen Verweise 
und Geldbußen bis zum Betrage von drei Gulden, welch' letztere der Kasse der Kir- 
chen-Gemeinde zufließen, zu erkennen. 
Der Kirchenbann, so wie die Geltendmachung irgend einer Folge desselben ist bei 
schwerer Strafe verboten. 
Jeder anderen Art von Gerichtsbarkeit, so wie jeder Einmischung in bürgerliche 
Angelegenheiten der Israeliten, hat sich sowohl der Rabbine als das Vorsteher-Amr 
bei Strafe zu enthalten. 
Art. 5-. 
Ober-Behörde. 
Die Aufsicht und Leitung über das ganze ibraelitische Kirchen= und Armenwesen 
wird einer von der Regierung zu bestellenden Ober-Behörde übertragen, welche aus 
einem Regierungs-Commissär, und wenigstens vier ioraelitischen Veisitern bestehen soll. 
Diese Behôrde hat insbesondere auch für die Fesistellung von Normen zu Auf- 
bringung der Mittel für die Kirchen= und Armen-Bedürfnisse zu sorgen.
	        
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