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Zur Berathung wichtigerer Angelegenheiten kann die Ober-Behörde sich durch
Beiz'ehung eines oder mehrerer der im Königreiche angestellten Rabbinen verstärken.
Art. 53.
Bildung von Kirchen-Fonds.
Zur Sicherung der besondern Kirchen-Schul= und Armen-Bedürfnisse der Jorge-
liten, insbesondere auch zu Unterstütßzung junger Israeliten, welchen es, um zu den
ordentlichen Gewerben überzugehen, an den erforderlicken Mitteln fehlt, wird, unter
Beiziehung der etwa schon hiezu vorhandenen Fonds, darauf Bedacht genemmen, all-
mählig
5) bei jeder Kirchen-Gemeinde einen Fonds für die örtlichen Zwecke, und
b) einen Central-Fonds für die allgemeinen Zwecke und inobesondere für die die-
sem Fonds obliegenden Gehalte der Rabbinen (Art. 51)
zu bilden.
Die Quellen zu diesen Fonds haben die israelirischen Kirchen-Gemeinden, unter
Benübung dessen, was der Jöraelite schon vermöge seiner Religions-Grundsätze für
milde Zwecke zu verwenden har, auszumitteln. Auch sind die wohlhabenden Fsraeliten
im Königreiche bei Vollziehung dieses Gesehes zu Beiträgen und Seiftungen aufzu-
fordern.
Art. 59.
Personal-Beiträge zu diesen Fonds.
Jeder selbstständig lebende Israclite hat zu dem israelitischen Kirchen-Fonds einen
jährlichen Beitrag von sechs Gulden und jede für sich lebende israelitische Wittwe
einen Beitrag von drei Gulden zu entrichten.
Die Vertheilung dieser Beiträge zwischen dem Central-Fonds und den örtlichen
Fonds bleibt dem Ermessen der Regierung überlassen.
Art. 6o.
Umlage des weiteren Bedürfnisses des Central-Fonds.
Das weitere Bedürfniß, welches der Central-Fonds zu den ihm obliegenden Lei-
stungen nöthig hat, wird von der israelitischen Kirchen-Oberbehörde auf die semtlichen
iöraelitischen Kirchen-Gemeinden umgelegt.