Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 61. 
WVerwaltung der Kirchen= Fonds. 
Die örtlichen Kirchen-Fonds werden von dem Vorsteher-Amt unter der Aufschht 
des betreffenden Oberamts, welches die Jahrs-Rechnung zu prüfen und abzuhbren hat, 
verwaltet. 
Die Verwaltung des Central-Fonds steht der israelitischen Kirchen-Oberbehörde 
unter der Aufsicht des Staates zu. 
# Art. 62. 
Transitorische Bestimmung. 
Vorstehende Bestimmungen werden auch auf die bereits bestehenden Synagogen 
angewendet. 
Jede Synagoge, die bei der neuen Bildung der ioraelitischen Gemeinden von der 
uständigen Staats-Behörde nicht die Bestätigung erhält, wird aufgehoben, jede weitere 
ersammlung in derselben ist verboten, und es sind die Jorgeliten in solchen Orten 
lediglich auf die einfache Haus-Andacht beschränkt. " 
Auch muͤssen spaͤtestens nach Verfluß von fuͤnf Jahren die zu bildenden Rabbinats- 
und Vorsänger-Stellen mit Männern, welche die vorgeschriebene Pruͤfung erstanden 
haben, beseßt seyn. Diejenigen der bisherigen Rabbinen und Vorsänger, welche diese 
Prüfung nicht ersiehen, werden nach Ablauf dieser fünf Jahre auf ihren Stellen nicht 
mehr geduldet. 
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Die Bestimmungen der Art. 1—41 treten mit der Verkündigung des gegenwürti- 
gen Geseßes in Wirksamkeit. Zum WMollzuge der übrigen, das israclitische Kirchen- 
und Schulwesen betreffenden Vorschriften (Art. 42—62) wird demnächst besondere An- 
ordnung getroffen werden. 
Unser Minister des Innern ist mit der Vollziehung dieses Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 35. April 2828. 
Wilheim. 
Der Minister des Innern: 
von Schmidlin. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staats= Sekretär, 
Vellnagel. 
  
Gedruckt bei G. Hasselbrink, Buchdrucker.
	        
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