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welcher auf die Bestimmung des Rechts-Verhaͤltnisses von Betheiligten von unmittel-
barem Einfluß ist, ohne Beiseyn dieses Huͤlfsbeamten zum Vollzug gebracht werden.
Bei gleicher Ahndung sollen die Einträge in das Unterpfandobuch nur durch
den Hülfs-Beamten geschehen.
Letzterem liegt die Führung oder Richrigstellung des Unterpfands-Protobolls, über-
haupt die durchgängige Prüfung und BVerichtigung aller, auch ohne sein Beiseyn ge-
pflogenen Verhandlungen der Unterpfands-Behörde ob.
Art. 6.
Insbesondere soll jedem Eintrage einer Unterpfands-Bestellung der hierauf gerich-
tete Beschluß der Unterpfands-Behörde in Beiseyn des Hulfs-Beamten unmittel-
bar vorangehen; wogegen die Ausfertigung der Informativ-Pfandscheine in der Regel
von dem Rathsschreiber zu besorgen ict.
Art. 7.
Glaubt der Hülfs-Beamte einen Beschluß der Unterpfands-BVehörde (Art. 5) nicht
zum Vollzug bringen zu dürfen, diese beharrt aber auf ihrem Beschlusse; so ist der
Gegenstand dem Bezirks-Gerichte zur collegialischen Entscheidung vorzulegen.
Art. 8.
So weit jener Beamte den Berathungen und Beschlußnahmen der Unterpfands
Behörde anwohnt, und die lehteren zur Vollziehung befördert, auch sonst einzelne Ver-
richtungen des Rathsschreibers versieht, hat derselbe die hiefür regulativmäßig anzu-
rechnende Gebühr für sich zu beziehen.
Art. 9.
Außer der letzteren hat ein auswärts wohnender Hülfs-Beamter, wenn er zu
ausschließlicher Besorgung von Unterpfands-Geschäften in die Gemeinde eigens zu
reisen veranlaßt wird, Reise-Kosten anzusprechen.
Es werden hiefür auf jede Stunde des Wegs der Hinreise dreißig Kreuzer, und
eben so viel auf jede Stunde der Rückreise, beides von dem Wohn= oder Amtssitze
aus gerechnet, vergütet. Für eine nicht volle Stunde Weges darf gleichwohl der ganze'
Betrag angerechnet werden.