Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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welcher auf die Bestimmung des Rechts-Verhaͤltnisses von Betheiligten von unmittel- 
barem Einfluß ist, ohne Beiseyn dieses Huͤlfsbeamten zum Vollzug gebracht werden. 
Bei gleicher Ahndung sollen die Einträge in das Unterpfandobuch nur durch 
den Hülfs-Beamten geschehen. 
Letzterem liegt die Führung oder Richrigstellung des Unterpfands-Protobolls, über- 
haupt die durchgängige Prüfung und BVerichtigung aller, auch ohne sein Beiseyn ge- 
pflogenen Verhandlungen der Unterpfands-Behörde ob. 
Art. 6. 
Insbesondere soll jedem Eintrage einer Unterpfands-Bestellung der hierauf gerich- 
tete Beschluß der Unterpfands-Behörde in Beiseyn des Hulfs-Beamten unmittel- 
bar vorangehen; wogegen die Ausfertigung der Informativ-Pfandscheine in der Regel 
von dem Rathsschreiber zu besorgen ict. 
Art. 7. 
Glaubt der Hülfs-Beamte einen Beschluß der Unterpfands-BVehörde (Art. 5) nicht 
zum Vollzug bringen zu dürfen, diese beharrt aber auf ihrem Beschlusse; so ist der 
Gegenstand dem Bezirks-Gerichte zur collegialischen Entscheidung vorzulegen. 
Art. 8. 
So weit jener Beamte den Berathungen und Beschlußnahmen der Unterpfands 
Behörde anwohnt, und die lehteren zur Vollziehung befördert, auch sonst einzelne Ver- 
richtungen des Rathsschreibers versieht, hat derselbe die hiefür regulativmäßig anzu- 
rechnende Gebühr für sich zu beziehen. 
Art. 9. 
Außer der letzteren hat ein auswärts wohnender Hülfs-Beamter, wenn er zu 
ausschließlicher Besorgung von Unterpfands-Geschäften in die Gemeinde eigens zu 
reisen veranlaßt wird, Reise-Kosten anzusprechen. 
Es werden hiefür auf jede Stunde des Wegs der Hinreise dreißig Kreuzer, und 
eben so viel auf jede Stunde der Rückreise, beides von dem Wohn= oder Amtssitze 
aus gerechnet, vergütet. Für eine nicht volle Stunde Weges darf gleichwohl der ganze' 
Betrag angerechnet werden.
	        
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