Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Die Gebcuͤhren für die Löschungen (Nr. 5 und 6) sind auf die Gemeinde- 
Kasse zu übernehmen, so oft die Löschung innerhalb eines halben Jahres, von 
dem Zeitpunkte der eingetretenen Tilgung der Schuld an gerechnet, von dem 
Betheiligten nachgesucht wird; für cine später nachgesuchte Löschung hat der 
Lehtere die Gebühr zu entrichten. 
7) Für die Tilgung einer geschehenen Vormerkung im Unterpfands-Buche, außer 
dem Falle einer darauf folgenden wirblichen Unterpfands-Bestellung 15 kr. 
8) Für die nach Art. 250 des Pfand-Gesehes und §&. 215 der Haupt-Instruktion 
auszustellende Beurkundung über die gese behene-Vormerkung der Faustpfands= 
Bestellung im Unterpfands-Buche 5kr. 
In den vorbemerkten Fällen, in welchen das Maas der Gebühren nach der 
Summe des Gegenstandes sich richtet (vergl. Nr. 1, 2, 4, 6), ist ein ungerader 
Betrag der letzteren über roo fl. immer für voll zu rechnen. 
Die Vertheilung sämtlicher Gebühren (Nr. 1—3) unter die Mitglieder der be- 
schließenden Behörde (mit Einrechnung des Rathsschreibers) geschieht nach gleichen 
Theilen. 
. 3. 
I. Gebühren des Vorstandes der Unterpfands-Behöbrde. 
(Pfand-Ges. Art. 141. Haupt-Infir. . 15—17. 214.) 
Hieran sind zuläßig:: 
1) für den Beschluf der Uebertragung eines bestehenden Unterpfandes auf den 
Namen des neuen Besihers, in Folge einer Vererbung oder Veräußerung 12 kr. 
a) Für den Beschluß der Uebertragung einer durch Unterpfänder versicherten 
Forderung auf einen Andern, a es eigenthumlich (durch Cession) oder 
Faustpfandweise . . aakr. 
5) Für den Veschluß der Eintragung von Verwahrungen und Cinreden 12kr. 
. 4. 
III. Gebuͤhren des Rathsschreibers. 
(Haupt-Insir. 4. 20.) 
Hiefür kommen in Ansaß: 
1) Für die Ausfertigung einer Obligation oder des dieselbe vertretenden Pfand- 
scheins, so wie einer Cautions-Urkunde,
	        
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