340
So lange Letzteres nicht geschehen, muß solchen Falls ein anderer Huͤlfs-Beamter
einstweilen aufgestellt werden.
§. 4.
Das Ergebniß der Wahlen ist längstens bis zum 1. August 1328 von dem Be-
zirko-Gerichte dem vorgesebten Gerichtshofe in einem Bericht anzuzeigen.
· g.5.
Diejenigen Unterpfands-Behörden der bereits bereinigten Gemeinden, von deren
Rathsschreibern, obgleich sie zur Zeit die volle Befähigung nicht besißen, sich nach Matz-
gabe der, bei dem Pfandbereinigungs-Geschäfte oder sonst gemachten Erfahrungen mit
Grund hoffen läßt, sie werden in Kurzem die geeignete Geschäfts-Gewandtheit erlan-
gen, sind zunächst einer dießfälligen Probe zu unterwerfen.
Dem gemäß haben die Bezirks-Richter, oder aus deren besonderem Auftrage die
Bezirbs-Notare, die Unterpfands-Geschäfte in dergleichen Gemeinden genau und in
Zwischenräumen von längstens einem Vierteljahre, an Ort und Stelle zu prüfen, und
es ist, wenn die kaum erwähnten Erwartungen nicht in Erfüllung gehen, späterhin
(Art. 2), jedoch längstens nach Verfluß eines Jahres, dasjenige Erbenntniß nachzu-
holen, welches in dem Gesehe vorgczeichnet ist, auch sofort zur ordnungsmäßigen Wahl
eines Hülfs-Beamten zu schreiten.
Wird in Beziehung auf jene Prüfung dem Notar des Bezirks der Auftrag er-
theilt, sich an Ort und Stelle zu begeben; so hat derselbe die festgesehte Reisekosten-
Entschädigung (Art. 9) zu berechnen, und den Betrag einstweilen aus der oberamts-
gerichtlichen Sportel-Casse vorschußweise zu erheben.
. 6.
Von der Anordnung der im . 5 erwähnten ndheren Aufsicht und Prüfung ist
unter Bencnnung der einzelnen Gemeinden gleichfalls auf den 1. August 13a8 an den
vorgesehten Gerichtshof Anzeige zu erstatten.
#. 7.
Bei den von jeßt an zur Vollendung kommenden Unterpfands-Be-
reinigungen einzelner Gemeinden soll sogleich nach Bekanntmachung der Purifikarion
dasjenige beobachtet und angeordnet werden, was nach Verschiedenheit der Fälle in den
S#. 1, , 3, 5 vorgeschrieben ist.