Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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K. 5. 
Die Verwaltungen der gerichtlichen Straf-Anstalten haben den diesfälligen Wei- 
sungen der Ober-Gerichte ungesäumt Folge zu leisten, und daß dieses geschehen, der 
Straf-Anstalten-Commission gelegentlich der monatlichen Verichte über den Stand der 
Gefangenen, nur anzuzeigen. 
. 6. 
Wenn in andern als in Untersuchungs-Fällen, die Stellung eines Straf-Gesan.= 
genen vor eine gerichtliche Behörde für wünschenswerth gehalten wird, so hat das be- 
  
treffende Gericht deßhalb an die Straf-Anstalten-GC isson Vortrag zu erstatten, be- 
ziehungsweise Rücksprache mit derselben zu nehmen. 
F. 7. 
Der Erwägung der Straf-Anstalten-Commission ist die Art der Erledigung einer 
solchen Requisition anheim gegeben, welche sie nach Befund der Umstände durch eigene 
Beschlußnahme oder durch Anbringung bei dem K. Justiz-Ministerium zu bewirken har. 
g. 3. 
Sollte es sich ausnahmsweise zutragen, daß von andern als gerichtlichen Behoͤrdem 
die Stellung von Straf-Gefangenen nachgesucht würde, so sind dieselben zu veranlassen, 
deßhalb an das Ministerium, dem sie untergeordnet sind, sich zu wenden, und dem letzte- 
ren die weiteren Einleitungen, gegenuͤber von dem Chef der Justiz, anheimzustellen. 
* 
* 
Nach vorstehender Anordnung haben sich sämtliche Gerichte, so wie die Verwal- 
tungs-Stellen der Straf-Anstalten zu achten. 
Stuttgart den : . Mai 18238. Maucler. 
B) Des Departements des Innern: 
. Des Ministerium des Innern. 
Aufnahme des Obersten v. Plessen zu Schmiedelfeld in die Württembergische Adels-Matriikel. 
Seine Königliche Majestät haben vermöge höchster Enrschließung vom — 
d. M. Jnädigst geruht, dem Obersten v. Plessen zu Schmiedelfeld, gebürtig aus Neu-
	        
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