Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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C) De s Departements der Finanzen: 
Des Finanz-Ministerium. 
Verfügung, betreffend die den Cameral, Amts-Buchhaltern obliegende Mitbeurkundung der monallichen 
Cassen-Berichte. 
In der die Organisation der Cameral-Aemter betrefsenden K. Verordnung vom. 
4. Juni 1679, §. 7 ist den Cameral-Amts-Buchhaltern unter anderem auch die Ferti- 
gung und Mitunterzeichnung der monatlichen Cassen-Berichte zur Obliegenheit gemacht. 
Obgleich diese Bestimmung von selbst voraussetzt, daß der mitunterzeichnende Buch- 
halter sich vorher von der Richtigkeit des ganzen Inhaltes der Cassen-Berichte, somit 
auch von dem Vorhandenseyn des darin angegebenen Cassen-Bestandes zu überzeugen 
habe; so sind doch in lehterer Beziehung schon bie und da Zweifel erhoben worden. 
Es wird daher die vorerwähnte Absicht der besichenden Anordnung zur allgemeinen 
Nachachtung mit dem Anfügen in Erinnerung gebracht, daß künftig in den Cassen-Be- 
richten jedesmal auch die Geldsorten des Cassen-Vestandes von dem Buchhalter einzu- 
seben sind. 
Sruttgart den 6. Mai 1328. Varnbüler. 
Dienst-Erledigungen. 
:) Die wieder zu beseßende Caplanei in der Oberamts-Stadt Waldsee hat an Garten- 
Ertrag, Zehenten, Besoldung und Gebühren ein Einkommen von 490 fl., und ist gegen 
eine Zulage Lon roo fl. mit Präceptorats-Diensten verbunden. Die Geiftlichen, welche 
sich um diese Stelle bewerben wollen, haben sich binnen vier Wochen bei dem katholi- 
schen Kirchenrath vorschriftmäßig zu melden, auch über ihre Anstellungs-Fähigkeit im 
Lehrfach auszuweisen. 
à) Durch den Tod des Försters Wanner ist das Revier Oberstenfeld, Reichenberger 
Forsis, in der zweiten Elasse, erledigt worden. 
  
Gedruckt bei S. Hasselbrink, Buchdrucker.
	        
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