Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Eigenthümer dieser Urkunde solche im Namen jenes Gläubigers, als dessen all- 
gemeiner Vertreter, oder aus einem besonderen Grumde, in Händen behalte. 
Art. 41. 
In der im vorigen Artikel bestimmten Weise können Eltern, wenn sie kein, oder 
nicht zureichendes, unbewegliches Vermögen besitzen, zur geseszlichen Sichersiellung der 
Kinder mittelst Verpfändung von Activforderungen nach Umständen angehalten wer- 
den. (bergl. Pf.Ges. Art. 251.) 
Die Anordnung dieser Magöregel in dem einzelnen Falle bleibt dem pflichtmäßi- 
gen Ermessen der Gerichte und Theilungs-Behörden überlassen, welche jedoch hiefür 
nicht verantwortlich sind. 
Art. 42. 
Eine gleichzeitige Faustpfands-Bestellung kann auf derselben Sache zu Gunsten 
mehrerer Gläubiger auch nach unbestimmten Antheilen gültig geschehen. (vergl. Pf. 
Ges. Art. 250.) x 
In diesem Falle wird zwar das Recht des einzelnen Gläubigers durch das Recht 
des andern beschränkt; es sind jedoch die Ansprüche der Gesammtheit jener Gläubiger 
gegenüber von Dritten nur als eine Forderung zu betrachten, und es ist der ganze 
Pfand-Gegenstand den Forderungen der Einzelnen verhaftet. 
Der Besitz des verpfändeten Gegenstandes wird solchenfallo von einem der Mitgläubiger, 
ouder mit Einwilligung des Verpfänders von einem Dritten (Pfand-Gesetz Art. 245) im 
Namen sämtlicher Gläubiger ausgeübt. Das Verhältniß der Leßteren unter sich, ist nach 
den Bestimmungen des Pfand-Gesetzes Art. 97 zu bemessen. 
III. 
Zum Prioritäts-Gesetze. 
Art. 43. 
Zu den Art. 15 und 15. 
Eigene Wechsel, welche durch gehörig geführte Handelobücher erweislich sind, be- 
gründen das Vorzugsrecht der vierten Elasse auch alsdann, wenn die im Art. 15 deg 
Prioritäts-Gesetzes vorgeschriebene Form der Beurkundung dabei nicht beobachtet ißt.
	        
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