Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Frist  (Pfand-Gesetz  Art.  40  und  Ergänzungs-Geseh  vom  15.  April  1335  Art.  5),

und  durch  jede  Handlung,  womit  der  Gläubiger  auf  unzweideutige  Weise  zu  erbennen

gegeben  hat,  daß  er  sich  für  die  Zukunft  nur  an  die  Person  des  Erben  halten  wolle.
Leßterco  geschieht:

a)  durch  wirkliche  Novation;

b)  durch  Bestellung  eines  Pfandes  aus  dem  Vermögen  des  Erben;

c)  durch  Annahme  einer  für  den  Erben  bestellten  Bürgschaft,  oder  einer  auf  denselben
  lautenden  neuen  Schuld-Verschreibung;  wogegen  die  Zinsen-Zahlung
allein  als  eine  solche  unzweideutige  Handlung  nicht  anzusehen  ist.

Art.  59.

Wird  das  Erbschafts-Vermögen  abgesondert,  so  ist  solches  unter  den  hiebei
concurrirenden  Gläubigern  (unbeschadet  jedoch  der  vom  Erben  selbst  vor  geschehener
Vormerkung  des  Absonderungs-Anspruchs  im  Unterpfands-Buche  auf  Erbschafts-Sachen
gesehmäßig  bestellten  Umerpfands=  so  wie  der  Faustpfands-Rechte)  auf  gleiche  Weise
und  in  gleicher  Ordnung  zu  vertheilen,  wie  wenn  niemals  eine  Vermischung  mit  dem
Vermoͤgen  des  Erben  vorgegangen  waͤre.

Art.  bo.

Sind  nach  dem  Art.  39  des  Pfand-Gesehes  der  Gesamtheit  der  Erbschafts-Gläubiger,
  oder  auch  nur  einer  collectiven  Mehrheit,  ohne  Ausscheidung  der  Ansprüche
  jedes  einzelnen  Gläubigers,  Unrerpfänder  von  Amtswegen  bestellt  worden;  so
muß  auch  der  bei  der  Gantmasse  des  Erben  bezogene  Erlds  aus  diesen  Unterpfändern
unter  den  hier  concurrirenden  Erbschafts-Gläubigern  nach  der  hievor  im
Art.  59  angegebenen  Norm  vertheilt  werden,  sofern  nicht  etwa  unter  den  Gläubigern
selbst  deshalb  eine  andere  Uebereinkunft  getroffen  worden  ist.

Art.  61.
Wird  von  dem  Absonderungs-Rechte  kein  Gebrauch  gemacht,  und  tritt  auch,
im  Falle  des  Art.  60,  die  vollständige  Befriedigung  der  Erbschafts-Gläubiger  nicht  ein;
so  concurriren  die  Letzteren  mit  den  Gläubigern  des  Erben  in  Beziehung  auf  eine
und  ebendieselbe  Masse,  welche  nun  blos  als  Eigenthum  des  Erben
erscheint.