Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

387. 
Art. 73. 
Erlangt aber der Gläubiger ein neues Unterpfand (Ar“.--6), so verbleibt zwar 
dem zu spät gewahrten Anspruche, wenn derselbe ein allgemeiner ist, der auf den 
Art. 25 des Einführungs-Gesehes gegründete allgemeine Vorzug auf der unverpfsände- 
ten Masse;: doch ist er auch in dieser Rücksicht den wachsam gewesenen, oder bercits 
eingetragenen Gläubigern, welchen nach dem erwähnten Gesetze (Art. 4 und 25) gleich- 
falls ein solcher allgemeiner Vorzug erhalten oder eingeräumt worden ist, nachzu- 
seben. 
II. 
Von Absonderungs-Rechten. 
1) Von den durch das gegenwirtige Gesetz erhal Absonderungs-Rccht 
a) Im. Allgemeinen. 
Art. 79. 
Absonderungs-Rechte, welche in dem gegenwärtigen Gesehe übereinstimmend mit 
früheren Grundsätzen anerkannt sind(Art. 52 ff.), können, wenn sie gleich auf Vor- 
gängen vor dem ½: Juni 1825 beruhen, auch künftig urch in dieser Eigenschaft, 
ohne Verwandlung in Unterpfänder, in das Unterpfandsbuch eingetragen, oder auch: 
ohne einen solchen Eintrag geltend gemacht werden. 
Doch bann dies rücksichtlich der speciellen Rechte anderer Gläubiger nur 
in so weit geschehen; als diese nicht durch eine frühere Eintragung geschützt sind 
(Art. 53; Pfand-Gesetz Art. 40. Einführungo= Geseßz Art. 9, 15, 16, 23. Gesetz 
vom 4. Juli 1327, Art. 5). 
Dagegen kann Berechtigten dieser Art das in den Art. 4 und 25 des Einfüh- 
rungs-Gesehes noch erhalrene allgemeine Vorzugö-Recht der aufgerufenen, oder seit 
dem 1. Juni 1325 eingetragenen Gläubiger in keinem Falle zum Nachtheile gereichen. 
b) Von den Rechten der Erbschafts-Glänbiger. 
Art. Bo. 
Die auf den öffentlichen Aufruf vom 4. Juni 1325 innerhalb der gesehlichen Frist 
von sechs Monaten gehdrig gewahrten Absonderungs-Rechte der älteren Erbschafts- 
Gldubiger dauern in der Beschränkung auf diejenigen Gegenstände, rücksichtlich wel- 
cher, sie bei dem Bereinigungs-Verfahren, werden eingetragen werden, mit der: im:
	        
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