387.
Art. 73.
Erlangt aber der Gläubiger ein neues Unterpfand (Ar“.--6), so verbleibt zwar
dem zu spät gewahrten Anspruche, wenn derselbe ein allgemeiner ist, der auf den
Art. 25 des Einführungs-Gesehes gegründete allgemeine Vorzug auf der unverpfsände-
ten Masse;: doch ist er auch in dieser Rücksicht den wachsam gewesenen, oder bercits
eingetragenen Gläubigern, welchen nach dem erwähnten Gesetze (Art. 4 und 25) gleich-
falls ein solcher allgemeiner Vorzug erhalten oder eingeräumt worden ist, nachzu-
seben.
II.
Von Absonderungs-Rechten.
1) Von den durch das gegenwirtige Gesetz erhal Absonderungs-Rccht
a) Im. Allgemeinen.
Art. 79.
Absonderungs-Rechte, welche in dem gegenwärtigen Gesehe übereinstimmend mit
früheren Grundsätzen anerkannt sind(Art. 52 ff.), können, wenn sie gleich auf Vor-
gängen vor dem ½: Juni 1825 beruhen, auch künftig urch in dieser Eigenschaft,
ohne Verwandlung in Unterpfänder, in das Unterpfandsbuch eingetragen, oder auch:
ohne einen solchen Eintrag geltend gemacht werden.
Doch bann dies rücksichtlich der speciellen Rechte anderer Gläubiger nur
in so weit geschehen; als diese nicht durch eine frühere Eintragung geschützt sind
(Art. 53; Pfand-Gesetz Art. 40. Einführungo= Geseßz Art. 9, 15, 16, 23. Gesetz
vom 4. Juli 1327, Art. 5).
Dagegen kann Berechtigten dieser Art das in den Art. 4 und 25 des Einfüh-
rungs-Gesehes noch erhalrene allgemeine Vorzugö-Recht der aufgerufenen, oder seit
dem 1. Juni 1325 eingetragenen Gläubiger in keinem Falle zum Nachtheile gereichen.
b) Von den Rechten der Erbschafts-Glänbiger.
Art. Bo.
Die auf den öffentlichen Aufruf vom 4. Juni 1325 innerhalb der gesehlichen Frist
von sechs Monaten gehdrig gewahrten Absonderungs-Rechte der älteren Erbschafts-
Gldubiger dauern in der Beschränkung auf diejenigen Gegenstände, rücksichtlich wel-
cher, sie bei dem Bereinigungs-Verfahren, werden eingetragen werden, mit der: im: