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Uebrigens finden die allgemeinen Vorschriften uͤber die herumziehenden Gewerbleute
CArt. 142 des Gesetzes, F. 47 der gegenw. Verordn.) auch auf die erwähnten Hand-
werker in dem Fall Anwendung, wenn sie nicht blos einzelne voraus bestimmte Ort-
schaften besuchen, sondern mit Unterbrechung des seßhaften Gewerbbetriebs von Ort
zu Ort herumziehend ihr Gewerbe betreiben wollen.
Anf die Nichteinholung der ortspolizeilichen Genehmigung (Art. 61) sind die in
Art. 140 des Geseßes zu Ziffer 4 und 5 enthaltenen Strafbestimmungen anzu-
wenden. « .
Its.
Zu Art. 68 und 69.
Wenn auf den Grund der Art. 68 oder 69 der Gewerbe-Ordnung die Nachkom-
men oder sonstigen Erben eines zünftigen Meisters die Ermächtigung zu einstweiligem
Fortbetrieb des zurückgelassenen Gewerbes nachsuchen, so hat hierüber das Bezirks-
Amr des Gewerbe-Sites nach vorgängiger Vernehmung des Gemeinderaths und des
betreffenden Zunft-Vorstandes zu erkennen.
. 19.
Zu Art. 72 des Gesetzes.
Wer die Leinwandweberei ohne zünftiges Meisterrecht auf den Grund des Art.
? des Gesehes nicht blos für den eigenen Hausbrauch, sondern auch auf den Ver-
kauf und auf Bestellung auszuüben beabsichtigt, hat hievon dem Orts-Vorsteher die
in Art. 2 des Gesehes vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Der Orts-Vorstand hei
bierauf zu untersuchen, ob derselbe die Weberei wirklich nur als Reben-Veschäftigung
(neben einem sonstigen Haupterwerbzweige) zu treiben gemeint sey, und demjenigen,
welcher über den Besig eines andern Haupterwerbzweigs sich nicht genügend auszu-
weisen vermag, die Ausübung der Leinweberei ohne erlangtes zunftiges Meisterrecht
zu untersagen.
. 20.
Zu Art. 73 des Gesetzes.
Frauenspersonen, welche die Verfertigung weiblicher Kleidungsstücke nicht blos
im Taglohnec, sondern im Geding oder zu Häuse besorgen, unterlicgen der Gewerbe-
Steuer und cben damit der Bestimmung des Art. 2 der Gewerbe-Ordnung.