Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

438 
Uebrigens finden die allgemeinen Vorschriften uͤber die herumziehenden Gewerbleute 
CArt. 142 des Gesetzes, F. 47 der gegenw. Verordn.) auch auf die erwähnten Hand- 
werker in dem Fall Anwendung, wenn sie nicht blos einzelne voraus bestimmte Ort- 
schaften besuchen, sondern mit Unterbrechung des seßhaften Gewerbbetriebs von Ort 
zu Ort herumziehend ihr Gewerbe betreiben wollen. 
Anf die Nichteinholung der ortspolizeilichen Genehmigung (Art. 61) sind die in 
Art. 140 des Geseßes zu Ziffer 4 und 5 enthaltenen Strafbestimmungen anzu- 
wenden. « . 
Its. 
Zu Art. 68 und 69. 
Wenn auf den Grund der Art. 68 oder 69 der Gewerbe-Ordnung die Nachkom- 
men oder sonstigen Erben eines zünftigen Meisters die Ermächtigung zu einstweiligem 
Fortbetrieb des zurückgelassenen Gewerbes nachsuchen, so hat hierüber das Bezirks- 
Amr des Gewerbe-Sites nach vorgängiger Vernehmung des Gemeinderaths und des 
betreffenden Zunft-Vorstandes zu erkennen. 
. 19. 
Zu Art. 72 des Gesetzes. 
Wer die Leinwandweberei ohne zünftiges Meisterrecht auf den Grund des Art. 
? des Gesehes nicht blos für den eigenen Hausbrauch, sondern auch auf den Ver- 
kauf und auf Bestellung auszuüben beabsichtigt, hat hievon dem Orts-Vorsteher die 
in Art. 2 des Gesehes vorgeschriebene Anzeige zu erstatten. Der Orts-Vorstand hei 
bierauf zu untersuchen, ob derselbe die Weberei wirklich nur als Reben-Veschäftigung 
(neben einem sonstigen Haupterwerbzweige) zu treiben gemeint sey, und demjenigen, 
welcher über den Besig eines andern Haupterwerbzweigs sich nicht genügend auszu- 
weisen vermag, die Ausübung der Leinweberei ohne erlangtes zunftiges Meisterrecht 
zu untersagen. 
. 20. 
Zu Art. 73 des Gesetzes. 
Frauenspersonen, welche die Verfertigung weiblicher Kleidungsstücke nicht blos 
im Taglohnec, sondern im Geding oder zu Häuse besorgen, unterlicgen der Gewerbe- 
Steuer und cben damit der Bestimmung des Art. 2 der Gewerbe-Ordnung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.