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Zum Hausirhandel mit Druckschriften wird außer dem Patent, nach Vorschrift
des Gesetzes vom 3o0. Jan. 13:7, K. 25, ein von dem Bezirksamte geprüftes und mit
seinem Vidit und Siegel versehenes Verzeichniß der dem Händler zugelassenen Schrif-
ten erfordert. Das Bezirksamt hat hiebei mit Strenge gegen sittenverderbliche, aber-
gläubische oder sonst anstoßige Schristen zu wachen. Werden bei einem Hausirhändler
andere, in dem genehmigten Verzeichnisse nicht enthaltene Schriften vorgefunden, so
unterliegt derselbe, abgesehen von der etwa concurrirenden sonstigen Verschuldung, der
im Art. 140, Ziffer 2 der Gewerbe-Ordnung angedrohten Strafe.
Ebenso liegt es bei Hausirhändlern mit Bildern nach FK. 27 des oben genannten
Gesehes vom Zo. Jan. 1817 sowohl dem das Patent ausstellenden Bezirksamt, als
den Orts-Polizeistellen, in deren Bezirken der Handel getrieben wird, ob, auf den De-
bit ärgerlicher Bilder ein genaues Augenmerk zu richten, und die entdeckten Bilder
dieser Art zur Einleitung des gceigneten Straf-Verfahrens in Beschlag zu nehmen.
"“ 6. 41.
6 Wenn statt des ursprünglich Berechtigten der Haufirhandel mit Genehmigung der
Staats-Behörde durch einen Dritten besorgt oder durch die Wittwe des Berechtigten
fortgesetzt wird; so ist diese in der Person des Patentträgers vorgegangene Verände-
rung durch das Bezirksamt in dem fuͤr den ersten Inbaber ausgestellten Patente nach-
zutragen.
Dieser Eintrag muß enthalten:
1) den vollstaͤndigen Ramen und die Gestalt-Beschreibung des Vertreters oder der
Wittwe,
a) die Zeit, für welche, und
5) das Datum des bezirssamtlichen oder des Regierungs-Erkenntnisses, durch
welches die Vertretung oder die Nachfolge zugelassen worden ist.
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Ein neues Patent, statt eines angeblich verlorenen, kann nur von dem Bezirksamte,
welches das frühere Parent ausgestellt, und nur in dem Fall ausgefertigt werden, wemm
bei genauer Untersuchung eine Verschuldung des Hausirers nicht erhoben wird.