Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

466 
fich auf derselben auch bei der Austritts-Postirung oder bei dem Hallamte, wohin sir 
verwiesen werden, die Erfüllung der meiteren Obliegenheiten bestätigen lassen zu 
können. " 
“½— 
Auch im kleinen Grenz-Verkehre (#P. 9) haben die Zoll-Pflichtigen ihre Er- 
klérung über die zollbaren Waaren nur mündlich zu machen und sie im Zoll-Manuale 
zu unterzeichnen, ohne daß die Zoll-Pflichtigen durch diese Unterschriften jedoch mehr 
als nothwendig ist, aufgehalten werden dürften. 
&. 30. 
Fuhrleute und Boten haben bei den Grenz-Zollämtern ihre Frachtbriefe vor- 
zulegen und den hieraus entnommenen Eintrag im Zoll-Manuale zu unterzeichnen, 
ohne zu diesem Ende im mindesten mehr, als unvermeidlich ist, aufgehalten zu werden. 
Werden sie zur weiteren Behandlung an ein Hallamt im Innern, oder zur Durch- 
gangs-Behandlung an ein Grenzamt verwiesen, so haben sie sich auf den Frachtbriefen 
bei der Grenz-Eintritts-Postirung die bestandene Zoll-Behandlung und bei dem Hall- 
amte oder der Austritts-Postirung die richtige Erscheinung vor dem Amte und Abgabe 
der Zollscheine beurkunden zu lassen. · 
Die Ausstellung besonderer Hallscheine fuͤr die in den Hallen hinterlegten Guͤter 
hat nur auf Verlangen der Betheiligten Statt, und kann in diesem Falle nicht ver- 
weigert werden. 
. 5 
Führen Fuhrleute und Boten zollbare Gegenstände auf eigene Rechuumg, folglich 
ohne Frachtbriefe mit sich, so haben sic zu beobachten, was F. 23 für Handelsleute vor- 
geschrieben ist. 
2 
Werden Göüter von einer Halle zum inlündischen Verbrauche bezogen, so hat der 
Empfänger dem Hallamte eine schriftliche Declaration darüber zu übergeben, in welcher 
zugleich der Tag anzugeben ist, an welchem die abzuliefernden Güter auf die Halle ge- 
kommen sind. Diese Declaration kann dem Hallamte zugleich alo Bescheinigung über 
die Aushändigung der Güter dienen, weßwegen in derselben immer der Bezug ausge- 
drückt werden muß.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.