Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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K. 41. 
Die an den Frachtwägen oder Waaren angelegte Bersicherung muß unverletzt er- 
bhalten werden. Wird sie durch Zufall verleht, so hat der Zollpflichtige oder Fuhr- 
mann nicht nur darüber sich mir obrigkeitlichen Zeugnissen zu versehen, sondern auch 
bei dem nächsten Zoll= oder Hallamte eine neue Versicherung nachzusuchen, in soferne 
nicht bei dem einen oder dem amweren ohnehin die Zollbehandlung eintritt. 
V. Von den Rückoergütungen und Begünstigungen. 
5. 42. 
An dem Eingangs-Zolle von jenen Guͤtern sowohl, welche von Handelsleuten 
der Vereinslande einmal zum Consumo bezogen sind, als von jenen Waaren, welche 
auswärtige Handelsleute und Fabrikanten auf inländische Märkte (in den Vereinslan- 
den) bringen und unverbauft zurückfsühren wollen, wird nichts mehr zurückvergütet. 
Dagegen werden zur Erleichterung des Zwischen= und Commissions-Handels in 
den vorzüglicheren Städten den anerkannt soliden. Großhändlern für die Colonial-Waa- 
ren, ausländischen Oele und Weine und für rohe Produkte des Auslandes, die im Ver- 
eins-Gebiete nicht erzeugt werden, unter näher zu bestimmenden und an den Hallplätzen 
bekannt zu machenden Bedingungen Privat-RNiederlagen gestattet. 
Den auswärtigen Handelsleuten und Fabrikanten ist bewilligt, ihre unverkauften 
Waaren von einer Marktzeit zur anderen gegen Entrichtung der Gebühr auf den in- 
lindischen Hallen zu lagern oder von einem inkündischen Markte zum andern zu ver- 
führen. 
. 453. 
Die Handelsleute und Fabrikanten der Vereins-Lande haben für ihre auf auslän- 
dische Märkte verführten und unverkauft wieder zurückgebrachten Waaren bei der Wie- 
der-Einfuhr derselben nur den vierten Theil des tarifmäßigen Eingangs-Zolles zu be- 
zahlen, wenn sich aus der vorgeschriebenen Verification ergiebt, daß die zurückgehenden 
Waaren wirklich ausgeführt worden sind. 
5. 44. 
Die Begünstigungen, welche bisher einzelnen Orten und Straßen in Ansehung der
	        
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