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K. 41.
Die an den Frachtwägen oder Waaren angelegte Bersicherung muß unverletzt er-
bhalten werden. Wird sie durch Zufall verleht, so hat der Zollpflichtige oder Fuhr-
mann nicht nur darüber sich mir obrigkeitlichen Zeugnissen zu versehen, sondern auch
bei dem nächsten Zoll= oder Hallamte eine neue Versicherung nachzusuchen, in soferne
nicht bei dem einen oder dem amweren ohnehin die Zollbehandlung eintritt.
V. Von den Rückoergütungen und Begünstigungen.
5. 42.
An dem Eingangs-Zolle von jenen Guͤtern sowohl, welche von Handelsleuten
der Vereinslande einmal zum Consumo bezogen sind, als von jenen Waaren, welche
auswärtige Handelsleute und Fabrikanten auf inländische Märkte (in den Vereinslan-
den) bringen und unverbauft zurückfsühren wollen, wird nichts mehr zurückvergütet.
Dagegen werden zur Erleichterung des Zwischen= und Commissions-Handels in
den vorzüglicheren Städten den anerkannt soliden. Großhändlern für die Colonial-Waa-
ren, ausländischen Oele und Weine und für rohe Produkte des Auslandes, die im Ver-
eins-Gebiete nicht erzeugt werden, unter näher zu bestimmenden und an den Hallplätzen
bekannt zu machenden Bedingungen Privat-RNiederlagen gestattet.
Den auswärtigen Handelsleuten und Fabrikanten ist bewilligt, ihre unverkauften
Waaren von einer Marktzeit zur anderen gegen Entrichtung der Gebühr auf den in-
lindischen Hallen zu lagern oder von einem inkündischen Markte zum andern zu ver-
führen.
. 453.
Die Handelsleute und Fabrikanten der Vereins-Lande haben für ihre auf auslän-
dische Märkte verführten und unverkauft wieder zurückgebrachten Waaren bei der Wie-
der-Einfuhr derselben nur den vierten Theil des tarifmäßigen Eingangs-Zolles zu be-
zahlen, wenn sich aus der vorgeschriebenen Verification ergiebt, daß die zurückgehenden
Waaren wirklich ausgeführt worden sind.
5. 44.
Die Begünstigungen, welche bisher einzelnen Orten und Straßen in Ansehung der