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bem Vereins-Gebiete auf Waiden im Auslande getrieben werden und von da
wieder zuruͤckkommen.
N Die in den oben erwaͤhnten Faͤllen der gegenseitigen Alpenbenuͤtßung von Alpen-
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vieh gewonnenen Produkte, als Milch, Butter, Schmalz und Käse, sind im Ein-
gange ganz zollfrei und im Ausgange nur der Haͤlfte des tarifmaͤßigen Aus-
gangs-Zolles unterworfen.
Ebenso ist die Wolle von ausländischen, auf inländische Waiden gebrachten
Schaafen (Pt. 6) bei der Ausfuhr nur dem hlftigen Ausgangs-Zolle
unterworfen, in soweit die Quantitaͤt der ausgehenden. Wolle mit der Anzahl
der Schaafe in keinem Mißverhaͤltniß steht.
Ziehen aber die Eigenthümer der Schaase vor, dieselben zur Schur in ihre
Heimath zuruͤckzutreiben, so soll ihnen dieß unverwehrt seyn.
Von jener Wolle, welche von inlaͤndischen Schaafen auf einer auslaͤndischen
Waide gewonnen und eingefuͤhrt wird, ist nur die Haͤlfte des tarifmaͤßigen
Eingangs-Zollos zu erheben, in soferne die Eigenthümer dieser Schaafe nicht
vorziehen sollten, die Schur im Inlande vornehmen zu lagen.
Die von solchen Schaafen gewonnene und sogleich im Auslande bleibende
Wolle dagegen unterliegt dem ganzen tarismäßigen Ausganggzolle.
Bei dem Ein= und Austricbe von Waide-Schaafen haben die Zoll-Er-
bebungs-Stellen sowohl in dem Vormerkungs-Buche als in den Vormerkungs-
Scheinen stets zu bemerken, ob die Schaafe geschoren oder ungeschoren über die
Grenze ein= oder austraten.
Die an der Grenze wohnenden inländischen Gewerbsleute, welche mit den von
ihnen verfertigten Waaren einen ausländischen Markt an der Grenze besuchen,
baben zwar beim Auagange den betreffenden Ausgangs-Joll zu entrichten, dür-
sen aber die unverkausften Waaren zollfrel wieder einbringen.
Auch soll ihnen bei dem Besuche der benachkurten Märkte des Auslandes
gestattet seyn, ihre Selbst-Erzeugnisse, wenn sie ein Ober-Zollamt oder Zollamt
ohne beschwerlichen Umweg nicht erreichen können, auch bei Jollstarionen (nicht
aber bei Reben-Zollstarionen) aus= und wieder einzubringen.