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1) Alle Gegenstaͤnde, welche auswaͤrtige Souveraine durch das Vereins-Gebiet
oder aus demselben fuͤr ihre Person und zu ihrem Gebrauche beziehen, sind
zollfrei und erhalten zu diesem Ende auf vorhergegangenes Ansuchen die ge-
eigneten Freipaͤsse.
2) Eine Ruͤckverguͤtung des Betrags der entrichteten Zoͤlle fuͤr die in dem Gesetze
vom 138. Juli 1824 F. 3, Nr. 1, a befreiten Personen und Gegenstände geschieht
aus der Staats-Casse.
5) Die Rückoergütung der Zölle an die an den Höfen der Vereins-Staaten ac-
creditirten Botschafter, Minister, Gesandten und Geschäftsträger geschieht
nach der Bestimmung des Grund-Vertrags Art. XXI und in der bisherigen Art,
(K. 3 Nr. 3, 6 des Geseßes vom 13. Juli 1824) jedoch so, daß dieselben
die Zollscheine darüber vorlegen, und auf diesen eigenhändig bestätigen, daß
die bezogenen Gegenstände nur zu ihrem Gebrauche bestimmt gewesen sind.
4) Die Militär-Fuhrwerke und Bagage-Wagen der vereinten Staaten sind zoll-
frei, jedoch nur alsdann, wenn sie von Militär-Personen begleitet werden, und
nur in so weit, als sie mit Armee-Gegenständen beladen sind, weßwegen sie
sich, mit Ausnahme der geladenen Munitions-Wägen, der dußeren zollamtlichen
Besichtigung zur Vergleichung mit dem Vorweise, womit sie zu begleiten sind,
nicht entziehen können.
VII. Von den Zoll-Gefährden und deren Bestrafung.
K .
Bis zur Vereinigung der zu einem Zoll-Vereine verbündeten Staaten über ein
neues gemeinschaftliches Zoll-Geseß bleiben hinsichtlich der Untersuchung und Bestra-
fung der Zoll-Gefährden die Bestimmungen des Geseskes vom 13. Juli 1324 5656. 26
— 42 in Wirkung und sind solche auf die Vergehen gegen die gegenweirtige Verord-
nung und deren einzelne Vorschriften anzuwenden.
Handlungen und Unterlassungen gegen die Vorschriften, auf welche in dem gedach-
ten Gesehe keine besondere Serase gesohr ist, und auf welche die Straf-Bestimmungen
desselben nicht angewendet werden können, werden von den hiefür zuständigen Behör-