Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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den mit arbiträren Geldbußen, innerhalb der Grenzen ihrer Straf-Befugnige ge- 
ahndet. 
. 49. 
Mit dem 1. Juli 1828 treten die bisherigen Gesetze und Verordnungen uͤber das 
Zollwesen, soweit sie nicht in vorstehenden Artikeln ausdruͤcklich vorbehalten sind, außer 
Wirkung. 
Unser Finanz-Minister ist mit der Vollziehung beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 22. Juni 1828. 
Wilhelm. 
Der Finanz-Minister: 
Freiherr v. Varnbüler. 
Auf Befehl des Königs: 
Der Staars, Sekrctär, 
Vellnagel. 
b) Verordnung, die Vollziehung des Joll-Vereins mit Bayern betreffend. 
Wilheilm, 
don Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Gemäßheit der besonderen Uebereinkunft, welche Wir mir der Krone Bayern 
unter dem 2B. Januar l. J. über den Vollzug des am nämlichen Tage wegen des Zoll- 
Vereins zwischen Württemberg und Bayern abgeschlossenen Grund-Vertrags ge- 
troffen haben, verordnen und verfügen Wir hiemit, wie folgt: 
. 1. 
Kit dem 1. Juli l. J. tritt der Zoll-Verein in allen Theilen und Punkten nach 
den Bestimmungen des Grund-Vertrags in Vollzug. 
2. 
In Folge dessen werden mit dem Schlusse des laufenden Monats die längs der 
Grenze gegen das Königreich Bapern bestehenden Joll-Erhebungsstellen aufgeldst, und
	        
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