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Art. 36.
Annabme des Einstehers.
Der Einsteher wird durch das Kriegsministerium angenommen und ist von diesem
Zeitpunkt an, der Militär-Gerichtsbarkeit unterworfen. Durch die Annahme des Ein-
stehers wird der Einsteller von der Aushebung frei.
Art. 37.
Sicherheitsleistung des Einstehers.
Der Einsteller hat dafür zu sorgen, daß der Einsteher eine Caution von dreihun-
dert Gulden stelle.
Die Caution muß, bevor der Einsteher zugelassen wird, durch Hinrerlegung bei
der Amtspflege des Oberamts, welchem der Einsteller angehdrt, entweder in baarem
Gelde oder in Staats-Obligationen im Betrage von dreihundert Gulden berichtigt
werden, und, daß dieses geschehen sey, ist durch einen Lvon dem Oberamt beglaubigten
Original-Empfangschein nachzuweisen.
Wird die Caution in Staats-Obligationen geleistet, so müssen diese, bevor der
Einsteher zugelassen wird, auf Lettern in gehdriger Form übertragen und sodann dem
Kriegsministerium zur Aufbewahrung übergeben werden.
Für die hinrerlegte Summe haftet die Staatskasse, es wäre denn, daß der Ein-
steller nicht innerhalb vier Wochen, von der geschehenen Hinterlegung an zu rechnen,
einen tauglichen Einsteher zur Annahme vorstellen würde.
Sobald das Oberamt von der Annahme des Einstehers Kenntniß erhält, wird
die deponirte Summe durch die Amtopflege an die Sraats-Schulden-Zahlungs-Kasse
abgeliesert, und von dieser auf den Namen des Einstehers ein Schuldschein ausgestellt,
welcher bei dem Kriegsministerium aufbewahrt wird.
Die Cautionssumme wird dem Einsteher während seiner Dienstzeit verzinst.
Art. 33.
Fortsetzung.
Wenn der Einsteher deserrirt oder sich zum Dienst vorfätzlich unbrauchbar macht,
oder in Gefolg eines Verbrechens und einer dadurch verwirkten Criminalstrafe aus dem
Militärstand ausgesioßen wird, so fällt die Caution, mit Ausschluß seiner etwaigen
Gläubiger, dem Invalidenfonds zu. Wenn er aber entlassen wird, oder während der