Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 36. 
Annabme des Einstehers. 
Der Einsteher wird durch das Kriegsministerium angenommen und ist von diesem 
Zeitpunkt an, der Militär-Gerichtsbarkeit unterworfen. Durch die Annahme des Ein- 
stehers wird der Einsteller von der Aushebung frei. 
Art. 37. 
Sicherheitsleistung des Einstehers. 
Der Einsteller hat dafür zu sorgen, daß der Einsteher eine Caution von dreihun- 
dert Gulden stelle. 
Die Caution muß, bevor der Einsteher zugelassen wird, durch Hinrerlegung bei 
der Amtspflege des Oberamts, welchem der Einsteller angehdrt, entweder in baarem 
Gelde oder in Staats-Obligationen im Betrage von dreihundert Gulden berichtigt 
werden, und, daß dieses geschehen sey, ist durch einen Lvon dem Oberamt beglaubigten 
Original-Empfangschein nachzuweisen. 
Wird die Caution in Staats-Obligationen geleistet, so müssen diese, bevor der 
Einsteher zugelassen wird, auf Lettern in gehdriger Form übertragen und sodann dem 
Kriegsministerium zur Aufbewahrung übergeben werden. 
Für die hinrerlegte Summe haftet die Staatskasse, es wäre denn, daß der Ein- 
steller nicht innerhalb vier Wochen, von der geschehenen Hinterlegung an zu rechnen, 
einen tauglichen Einsteher zur Annahme vorstellen würde. 
Sobald das Oberamt von der Annahme des Einstehers Kenntniß erhält, wird 
die deponirte Summe durch die Amtopflege an die Sraats-Schulden-Zahlungs-Kasse 
abgeliesert, und von dieser auf den Namen des Einstehers ein Schuldschein ausgestellt, 
welcher bei dem Kriegsministerium aufbewahrt wird. 
Die Cautionssumme wird dem Einsteher während seiner Dienstzeit verzinst. 
Art. 33. 
Fortsetzung. 
Wenn der Einsteher deserrirt oder sich zum Dienst vorfätzlich unbrauchbar macht, 
oder in Gefolg eines Verbrechens und einer dadurch verwirkten Criminalstrafe aus dem 
Militärstand ausgesioßen wird, so fällt die Caution, mit Ausschluß seiner etwaigen 
Gläubiger, dem Invalidenfonds zu. Wenn er aber entlassen wird, oder während der
	        
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