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31. Dechr. 1618, des Gerichts--Sportel-Gesetzes vom 26. Juni 1821, sodann des &. 4
der Verordnung vom 31. Juli 1806, des g. 13 der General-Verordnung vom
11. Februar 130, und der 99. 50—53, 55, 59—6, 91, 92 der die Vollziehung des
Gerichts-Notariats-Edicts regulirenden Verordnung vom 34. Mai 1826,
ein allgemeines Sportel-Gesetz
zu verkündigen, indem Wir nach Anhörung Unseres Geheimen Rathes und unter
Zustimmung Unserer getreuen Stände zu den hiernach enthalrenen Abänderungen der
bisherigen Gesehgebung, verordnen und verfügen wie folgt.
I. Allgemeine Bestimmungen.
Art. 1.
In den durch das gegenwärtige Gesetz bestimmten Fallen werden Sportel-
Gebühren nach den in dem beiliegenden Tarif enthaltenen Säßen erhoben.
Art. 2.
Die Sporteln werden in dem Departement, in dessen Geschästs-Kreis der Gegen-
stand derselben einschlägt, durch die nach Gesehen und Verordnungen zuständige Be-
hoͤrde angesetzt.
Art. 3.
Die Sporteln sind zu entrichten, sobald eine nachgesuchte Bewilligung ertheilt, ein
Erkenntniß gefällt, oder das Geschäft vollzogen ist, worauf das Geseh die Sporteln legt.
Artt. 4.
Gegen die gemachten Sportel-Ansähe kann der Betheiligte bei der, der ansehenden
Stelle nächst vorgesetzten Behörde Beschwerde erheben; er hat jedoch in jedem Falle
den Betrag der Sporteln zu bezahlen (Art. 3). Wider ein von der nächstvorgesetzten
Behbrde ausgesprochenes, den Sportel-Ansatz bestätigendes Erkenntniß ist keine
weitere Beschwerde zuläßig. ·
Art. 5.
In Fällen, wo der Sportel-Ertrag in keiner festbestimmten Summe ferirt ist,
sondern sich innerhalb eines Marimum und Minimum bewegr, ist eine gleichfdrmige
Aufsteigung der Sporteln mit angemessenen Zwischen-SäßOen in der Art zu beobachten,