Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Dienstzeit stirbt, so wird ihm oder seinen Erben die Schuldverschreibung ausgehaͤndigt, 
und deren Betrag nach vorgäugiger Aufkündigung von der Staats-Schulden-Zahlungs 
Kasse zurückbezahlt. . 
Art. 39. 
Vorzug der Erkapitulanten. 
Zu Einstehern sollen vorzugsweise Erkapitulanten gewählt werden. 
Diejenigen Erkapitulanten, welche einzustehen Willens find, haben sich bei dem 
Kriegsministerium zu melden, wo sie in eine Liste eingetragen werden. 
Diese Liste wird mit dem Tage, an welchem das Loos gezogen wird, geschlossen; 
so bald diese Liste erschöpft ist, wird jeder. welcher die sonst erforderlichen Eigenschaften 
hat, als Einsteher zugelassen. 
Die Exkapitulanten, welche sich zum Einstehen gemelder haben, werden den Ein- 
stellern in derjenigen Ordnung zugetheilt, in welcher die Letztern die Einstandssumme 
bei der Amts-Pflegkasse deponirt haben. 
Art. 20. 
Fortsetzung. 
Damit der den Erkapitulanten eingeräumte Vorzug nicht zu Steigerung des Ein- 
standsgeldes mißbraucht werde, so- wird für Erkapitulanten als Marimum die Summe 
von vier Hundert Gulden festgesetzt, um welche jeder Erkapitulant, der sich zum Ein- 
stehen meldet, einzustehen verbunden ist. Bei den Uebrigen, welche als Einsteher zu- 
gelassen werden, bleiben die Bedingungen des Einstands-Vertrags, so weit sie nicht 
durch gegenwärtiges Geseßz bestimmt sind, der Privat-Uebereinkunft der Partien über- 
lassen. 
Art. 41. 
Fortsetzung. 
Das für Erkapitulanten bestimmte Einstandogeld von vier Hundert Gulden, wel- 
ches entweder ganz in baarem Gelde, oder nach Maßgabe des Art. 37 durch Staats- 
Obligationen im Betrag von drei Hundert Gulden und durch einen baaren Zuschuß 
von Einhundert Gulden berichtigt werden kann, hat der Einsteller bei der Amts- 
Pflegekasse des Oberamts-Bezirks, dem er angehört, zu hinterlegen, worauf der Kriegs- 
minister den Einsteher aus der Zahl der Exkapitulanten, die sich zum Einstehen ge-
	        
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