Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Art. 31. 
Die Notare haben strenge darauf zu achten, daß der Anschlag der unter deun 
Actio-Vermögen begrifsenen Realitäten und Fahrnißstücke dem wahren Werthe dersel- 
ben gemäß geschehe, und zu dem Ende die Schähber erforderlichen Fallc an ihre Pflich- 
ten zu erinnern. 
Leisten Lebhtere denselben dennoch keine Folge, so ist dem Bezirks-Gerichte Anzeige 
hievon zu erstattrn, welches sodann eine Revision des Anschlags entweder selbst vorzu- 
nehmen, oder nach Umständen durch andere verpflichtete Schätzer vornehmen zu lassem 
und den Auschlag definitiv festzuseßen hat. 
Art. 32— 
Wenn bei Eheverträgen der Notar kein Beibringens-Inventar zu fertigen hat-, 
so ist nur die Hälfte der für Beibriugens-Inventaro zu entrichtenden Sportel anzu- 
setzen. 
Im Falle des Art. XXX Nr. 2 des Notariats-Edicts wird nur derjenige Ver- 
mögens-Betrag, welcher in den, das Inventar vertretenden Ehevertrag aufgenommen, 
worden, dem Sportel-Ansaße unterworfen. 
Art. 35. 
Bei Real--Theilungen ist das noch in Nubnießung des lehtverstorbenen Ehegattem 
gestandene Vermögen der Kinder zu der Activ-Verlassenschaft, deren Betrag bei der 
Berechnung der Sporteln zu Grunde zu legen ist, zu schlagen, nicht aber das von den 
Kindern vorempfangene, zur Gleichstellung einzuwerfende Vermögen, so weit dasselbe 
in Natur nicht wirklich eingeworfen und zur Vertheilung gebracht wird. 
Wenn und insoweit bei einer Realtheilung von der Verlassenschafts-Masse ganz. 
oder theilweise, die Eventualtheilungs-Sportel früher schon entrichtet worden, so ist 
bei Vornahme derselben nur die Hälfte der Realtheilungs-Sporrel von den Betheilig 
ten einzuziehen. 
Art. 34. 
Wenn ein Verstorbener auch nur einen Erben hinterlaͤßt, und es treten bei Letz- 
terem die Voraussetzungen des Art. XXXIII Nr. 1 des Notariats-Edicts nicht ein, so 
ist demselben die gewoͤhnliche Real-Theilungs-Sportel anzusetzen.
	        
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