Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

803 
Gegenstand der Sportel. 
  
  
Sportel-Vetrag. 
  
(Depos#en) 
Wenn die Urkunde, um einc eingetretene Veränderung 
darin zu bemerken, zurückgenommen, und nachher wie- 
  
  
der überbracht wird, unterliegt sic keinem wiederholten 
Sportelansate. 
2) Von Geld und Gelbes-Werth, ohne Unterschied zwi- 
schen den Behörden, je von roo fl. " 
II. Bei der Zurückgabe, und zwar von Geld und Geldes- 
Werth. 
1) wenn sie noch in demselben Jahre erfolgt. 
) später, für jedes Jahr, wobei das begonnene dobr fuͤr 
voll zu rechnen, je von 100 fl. 
Die Bestimmungen uͤber die, bei Zorückgabe von Dero- 
siten zu erhebenden Sporteln finden jedoch auf diejeni- 
gen Depositen keine Anwendung, welche vor Erscheinung 
des neuen Sportel-Geseßzes hinterlegt worden sind. 
Dienst-Anstellungen. 
I. Bei dem Militär: 
1) vom Oberfeldwebel abwärts . 
2) die Officiere, so wie das Kanzlei- Sanirats- und Ver— 
waltungs-Personal, bei der Anstellung oder Gehalts- 
Erhoͤhung, mit Aufhebung des sogenannten Avancir- 
Monates, jedoch mit Beibehaltung des Invaliden- 
Abzuges 
je von 100 fl. des Gehaltes 
  
  
  
  
  
  
jedoch immer mit Abrechnung der fruͤher bei der An- 
stellung und bei Gehalts-Vermehrungen bezahlten 
Sporteln. 
  
fl. kr. 
  
  
Richts. 
20 — 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.