Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

304. 
  
* 
Gegenstand der Sportel. 
Sportel-Berag-. 
  
ESicaffestellungen) 
In den Gehalt sind auch die Militär-Verdienst-Ordens- 
Pensionen, nicht aber die Pferds-Rationen mit einzu- 
rechnen. 
II. Bei den Civil-Verwalrungs-Fächern: 
½) Staats-Diener im Sinne des Art. 3 der Dienst-Prag- 
matik haben nach dem Gesetze vom 238. Juni 1321 
gegen Befreiung von Tar-, Schreib= und Stempel- 
Gebühren bei ihrer Anstellung oder Beförderung je 
von. loo fl. ihres Gehaltes in den Pensions-Fonds 
25 fl. zu bezahlen, daher an Sporteln .- 
2)Kirchen-undSchul-Diencr. 
Vom Staate ernannte Kirchen= und Schul-Diener haben 
ohne Rücksicht auf die Quellen, aus welchen ihr Ein- 
kommen fließt, von dem Betrage der Besoldung an 
Geld, Naturalien, Güter= und Zehent-Genuß oder 
firen Accidentien mit Ausschluß der Amts-Wohnung 
oder des dafür bestimmten Haus-Zinses, so wie der 
Stolgebühren der Geistlichen, an Sporteln zu ent- 
richten: 
a) Höhere Geistliche der verschiedenen Glaubens-Be- 
kenmnisse, bis zu den Decanen einschließlich, Pro- 
sessoren der Seminarien und der Landes-Gymnasien 
je von 100o0o0 fl. 
b) Pfarrer, Diakone, Cooperatoren, Caplane und 
andere bleibend angestellte Geistliche, welche nicht 
  
unter lit. a begriffen sind, so wie Präceptoren, je 
von 100 fl. 
fl. kr. 
  
Richts. 
15. — 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.