Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gegenstand der Sportel. Sportel-Betrag. 
  
Sient-Unsteklungs-Bestärigungen.) ⁊ kr. 
nahme der Zählgelder, nicht gerechnet werden) 500 fl. 
und darüber beträgt, 
von jedem roo fl. . 
wenn es aber unter b50° f. benag, 
je von roo fl. .. 
(Vergl. Art. 41 des Gcsehe 
S. auch Commun-Dienst-Ersehungen. 
II. Nicht vom Staate ernannte Diener im Justiz-Regimi- 
nal= Kirchen= und Schul-Fache, und im Forstwesen: 
Ein Direbtor bei einer standesherrlichen dustiz— Lanzle 36 — 
Ein Rath bei einer solchen . . .. 24 — 
Ein Assessor bei einer solhen 12 — 
Fuͤr die Einweisung eines standesherrlichen Anits— - 
Richters, Amtmanns oder Forst-Verwalters, eines Pa- 
trimonial-Richters oder Amtmanns 12 — 
Fuͤr die Einweisung eines ßandesherrlichen ober Pa- 
trimonial-Gerichts-Aktuars oder eines Försters 5 — 
Patronat-Geistliche und Schuldiener, werden in Ab- 
sicht auf die Sportelpflicht nach denselben gesetzlichen 
Bestimmungen behandelt, wie die vom Staate ernann- 
ten Kirchen= und Schul-Diener. 
Dienst-Prüfungen, s. Prüfungen. 
DOispensation. Vei einer Dispensation von der öffentlichen 
Vornahme der den Gerichts= und Amts-Notaren, so wie 
den Pupillen-Senaten der höheren Königl. Gerichte zubom- 
menden Inventur= und Theilungs-Geschäfte besteht die Spor- 
tel durchgehends inden . Haͤlfte 
  
 
	        
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