Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gegenstand der Sportel. Sportel-Betrag. 
  
  
fl. kr. 
(Gantsachen) 
2) durch Vergleich: 
a) bei oder nach der Schulden-Liquidation, sowie 
b) vor der Schulden-Liquidations-Ta- sfahri cdech unter 
Mitwirkung der Gericht die Hälfte 
der unter Num. : aufgeführten Sporteln. 
Gemeinderaths-Beschlüsse. 
Für die Genehmigung von Gemeinderaths-Beschlüssen, 
wodurch einer Gemeinde eine neue größere Einnahme, 
z. B. mittelst Einführung oder Erhöhung der Bürger- 
Annahme-Gelder, verschafft wird, ist je von roo fl. des 
muthmaßlichen Durchschnitts- Ertrages der eröffneten 
Einnahms-Quelle eine Sportel oo. 10 — 
zu entrichten, welche übrigens nicht unter ## fl. berragen 
darf. 
Gewerbe. a) Fabriken und grösßftere Gewerbs-Unternehmun- 
gen, für die Erlaubniß zum Betrieb einer solchen 
aa) mit dinglichem Recht 12 bis 60 — 
bb) mit persoͤnlichem Rechte . .. 6 bis 30 — 
b) Gewerbe eines geringern Betriebs, insofern es 
einer Erlaubniß fuͤr dieselben bedarf, . .. 3 — 
c) fuͤr Ertheilung von Patenten, s. Patente. 
Gyps-Mühlen-Errichtung, s. Mühlen-Errichtung. 
Güter überbauen zu dürfen, s. Bau-Erlaubniß. 
Güter-Einschäßer, dessen Ernennuung 10 
Hammer- und Hufschmidte-Errichtung, s. Feuerwerk= 
stätte-Errichtung. 
  
 
	        
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