Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gegenstand der Sportel. 
Sportel-Betrag. 
  
(Inventare) 
3) fuͤr die Anfertigung von Gant-Inventaren, 
a) welchen keine Gant-Verweisung folgt, wie z. B. 
wegen Vergleichs, wie bei Beibringens-Inventaren; 
b) welche mit einer Gantverweisung verbunden sind: 
bei einem Vermögen von 10, doo fl. und darunter 
von einem höheren Betrage bis auf 20, doo fl. 
von da an bis auf 80, oo fl. 
von jedem weiteren 1ool. 
Kaufs-Genehmigung, beim Verkaufe von Staats-Gütern, 
Waldungen, nußbaren Rechten, Dienstbarkeiten u. s.w. — f. 
Verkauf. 
Krämerei, für die Erlaubniß zu ihrem Betriebe für Personen, 
welche nicht als Kaufleute in die Innung aufgenommen sindn 
a) in Gemeinden erster Classe 
5) in Gemeinden zweiter Elasse ... 
c)inGemeindcndrittchlasse....... 
Krapp-Mühlcn,s.Mühlen-Einrichtung. 
Kunstwerke und Seltenheiten, fuͤr die Erlaubniß, solche gegen 
Bezahlung zur Schau zu stellen, 
bis auf drei Tage, je fuͤr einen Zas 
auf laͤngere Zeit . . 
Legalisationen, s. Urkunden. 
Legitimation wegen unchelicher Geburt 
Der boͤchste Betrag ist bei einem Vermoͤgen der Ascen- 
denten von 30, voo fl. immer anzuseßen. 
r 6“ 
  
fl. kkr. 
1 
1 Procent. 
1 — 
1 
1 — 
1 
1 — 
20 — 
15 — 
5 bis 5 — 
1 30 
10 — 
5 bis 50 — 
 
	        
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