Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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« Gegenstand der Sportel. Sxortel-Betrag. 
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4) Für die Ertheilung einer Anwartschaft 15 — 
Bei dem wirklichen Anfalle des Lehens aber sinden die 
oben unter Nro. 1 bemerkren Sportel-Ansäßze Statt. 
5) Für die Zulassung zur Mitbelehnung mit dem gegen- 
wärtig im Besic befindlichen Vasallen: 
a) wenn ein vom ersten Erwerber abstammender, mit- 
hin wirklich berechtigter Agnat in die Mitbelehnung 
aufgenommen wird . 15 — 
5) wenn ein Auswärtiger, der snich vom ersien Erwer— 
ber abstammt, in die Mitbelehnung aufgenommen 
wird . 30 — 
Bei dem wirklichen Ansalle hat ein Auowaͤrtiger E 
den altherkoͤmmlichen Gebuͤhren fuͤr die Belehnung, 
gleich einem mit einer Anwartschaft Versehenen, die 
unter Nr. 1 bemerkten Sporteln zu bezahlen. 
6) Bei dem Anfalle eines Lehens oder eines Theils des- 
selben an einen Seitenverwandten, hat derselbe als 
Anfallsgelder, wenn solche hergebracht sind, zu entrichten: 
je von roo fl. des Kapitalverts — 56 
7) Für die Annahme eines nach der Strenge des gehen= 
rechts zur Lehenfolge unfähigen Vasallen 30 
6) Für einen Requisitions= oder Muth-Schen 5 – 
9) Für einen Lehens-Indult oder dessen Verlängerung, 
sowohl zur Muthung als zur Empfangung eines oder 
mehrerer an demselben Tage einem Vasallen zu ver- 
leihenden Lehen D 5 — 
  
 
	        
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