Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gegenstand der Sportel. 
  
(Lehen.) - 
b) Wird das ganze Lehen gegen einen andern Gegen- 
stand vertauscht, so ist für das neu eingetauschte 
Lehen die Belehnungs-Erneurung nachzusuchen und 
es sind die als Folge hievon eintretenden Sportelr. 
und Belehnungs-Gebühren zu entrichten. 
13) Für die Erlaubniß, auf ein Lehen ein Heirathgut. 
Witthum, Apanagen und dergleichen zu verschreiben 
wenn die Kapitalsunmme bereits bestimmt ist, 
je von roo fl. des zu versichernden Capitalwerthe# 
Bestehr die zu versichernde Summe nicht in einer be- 
reits bestehenden Capital-Summe, sondern in jährli- 
chen oder zeitlichem Leistungen, so werden diese im zehn- 
fachen Betrage zu Kapital gerechnet. 
19) Für andere lehenherrliche, minder bedeutende, hier 
nicht aufgeführte Erlaubniß-Ertheilungen 
II. Fall-Lehen des Staats. 
1) Für die Erlaubniß, ein Fall-Lehen im Ganzen, oder, 
insoferne dieß ausnahmsweise gestattet werden sollte, 
nur theilweise in ein Zinsgut zu verwandeln und zu 
  
  
verkaufen 
2) Fuͤr die Erlaubniß der Ucbertragung ei eines Fal- behen= 
Guts an die Rachkommen oder den Gatten des Fall- 
Lehen-Inhabero bei Lebzeiten oder nach dem Tode des- 
selben, je von 200 fl. des Werths 
5) Für Uebertragung eines Fall-Lehen-Guts an eutsern- 
tere Verwandte oder an einen Fremden, je von voo fl. 
des Werths oder Kaufpreises, von welchem ein Abzug 
des Ehrschatzes nicht Start sindeee .. 
  
Sportel-Betrag. 
fl. kr. 
— 56 
5 — 
  
 
	        
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