Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Gegenstand der Sportel. Sportel-Betrag. 
eisatöbbger-Recht. 2 — 
Glaubens-Genossen verbleibt es bei den bestehenden be- - 
sonderen Bestimmungen. 
Standes-Erhbhungen, wenn solche nachgesucht werden: 
1) für die Erhebung in den Fürstenstand . 6000 — 
— — — Grafenstand. . .. 3200 — 
— — — Freiherrnstand . .. 1600 — 
— — — Adelsstand 600 — 
) für die Erneurung eines Grafen- Freherrn= vder 6 
Adels-Dipllnnns 
3) für die Erlaubniß, von der durch einen fremden. Sen- 
verain vorgenommenen Standes-Erhöhung im König- 
reiche Gebrauch machen zu dürfen ... 
Wird bei der Standes-Erhöhung ein Grad übersprungen, 
indem z. B. ein Freiherr in den Fürstenstand erhoben 
wird; so ist neben der Sportel für der erlangten Grad 
die Hälfte derjenigen Sportel zu entrichten, welche für 
den Grad bestimmt ist, der übersprungen wurde. 
Streindruckerei, für die Erlaubniß zu deren Errichtung, 
je nach der Aucdehnung des Unternehmens . . 
Tabaksmuͤhlen-Errichtung, s. Mühlen-Enrichtung. 
Tanz-Erlaubniß: 
1) in der geschlossenen Zeit, zu welcher der Oster= und 
der Pfingst-Montag nicht zu rechnen sind, für die Er- 
laubniß zu Hochzeits= und anderen Tanz-Belustigungen 
2) außer der geschlossenen Zeit: 
a) bei Hochzeiten, am ersten Tage 
  
  
  
  
die Hälfte obiger Ansätze. 
der vierte Theil der obigen 
Sportel-Anfäte. 
  
  
  
10 bis 20 — 
10 — 
Nichts. 
1 30 
  
fuͤr jeden weiteren Tag.
	        
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