Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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Sie geschieht in einem Akte mit der Eides-Ablegung der übrigen in der Ge- 
meinde befindlichen Huldigungspflichtigen und findet erstmals bei dem naͤchsten oberamt- 
lichen Ruggericht in der Gemeinde mit allen Israeliten Statt, welche das sechszehnte 
Lebensjahr zurückgelegt und nicht früher schon, als im Genusse des vollen Unterthanen- 
Rechts und eines Gemcinde-Bürger= oder Beisit-Rechts stehend, gehuldigt haben- 
§. 2. 
Zum Art. 5 des Gesetzes. 
Die einer Gemeinde angehörigen Jöraeliten sind nach dem Stande am 1. Juli 1823 
durch den — mit der Führung der Familien-Regisier der Isracliten beauftragten Pfar- 
rer (Verordnung Lom 10. Juli 1820, Reg. Blatt S. 553) in Gemeinschaft mit dem 
Orts-Vorsteher in ein tabellarisches Verzeichni# zu bringen, welches folgende Rubriken 
enthält: 
1) bisheriger Vor= und Zuname, 
2) Alter, 
3) Gewerbe, 
4) Familien-Name, welchen der Betheiligte annehmen will, 
5) bestaͤtigter kuͤnftiger Familien-Name. 
In dieses Verzeichniß werden auch unselbststaͤndig lebende Isracliten, namentlich 
Pflegkinder, nicht aber die noch unter der Gewalt des Vaters oder ihrer verwittweten 
Mutter stehenden Kinder aufgenommen. 
Isracliten, welche von einem noch lebenden Vater, väterlichen Großater, oder 
Urgroßvater abstammen, sind in dem Verzeichniß unter Angabe ihres Verwandrschafts- 
Verhältnisses in ununterbrochener Reihenfolge aufzuführen. 
K. 5. 
Nach Berichtigung der drei ersten Rubriken des Verzeichnisses find die Betheiligten 
vorzufordern und zu befragen: welche Familien-Ramen sie annehmen wollen? Sie sind 
dabei anzuhalten, nur solche Namen zu wählen, welche bekanntermaßen schon biöher von 
Jsraeliten als Vor= oder Zunamen gebraucht worden find. 
Mehrere von Einem noch lebenden Vater, väterlichen Großvater oder Urgroßvater 
abstammende Jörgeliten dürfen nicht verschiedene Familien-RNamen wählen; sie haben 
sich vielmehr über einen gemeinschaftlichen Namen zu vereinigen.
	        
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