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Sie geschieht in einem Akte mit der Eides-Ablegung der übrigen in der Ge-
meinde befindlichen Huldigungspflichtigen und findet erstmals bei dem naͤchsten oberamt-
lichen Ruggericht in der Gemeinde mit allen Israeliten Statt, welche das sechszehnte
Lebensjahr zurückgelegt und nicht früher schon, als im Genusse des vollen Unterthanen-
Rechts und eines Gemcinde-Bürger= oder Beisit-Rechts stehend, gehuldigt haben-
§. 2.
Zum Art. 5 des Gesetzes.
Die einer Gemeinde angehörigen Jöraeliten sind nach dem Stande am 1. Juli 1823
durch den — mit der Führung der Familien-Regisier der Isracliten beauftragten Pfar-
rer (Verordnung Lom 10. Juli 1820, Reg. Blatt S. 553) in Gemeinschaft mit dem
Orts-Vorsteher in ein tabellarisches Verzeichni# zu bringen, welches folgende Rubriken
enthält:
1) bisheriger Vor= und Zuname,
2) Alter,
3) Gewerbe,
4) Familien-Name, welchen der Betheiligte annehmen will,
5) bestaͤtigter kuͤnftiger Familien-Name.
In dieses Verzeichniß werden auch unselbststaͤndig lebende Isracliten, namentlich
Pflegkinder, nicht aber die noch unter der Gewalt des Vaters oder ihrer verwittweten
Mutter stehenden Kinder aufgenommen.
Isracliten, welche von einem noch lebenden Vater, väterlichen Großater, oder
Urgroßvater abstammen, sind in dem Verzeichniß unter Angabe ihres Verwandrschafts-
Verhältnisses in ununterbrochener Reihenfolge aufzuführen.
K. 5.
Nach Berichtigung der drei ersten Rubriken des Verzeichnisses find die Betheiligten
vorzufordern und zu befragen: welche Familien-Ramen sie annehmen wollen? Sie sind
dabei anzuhalten, nur solche Namen zu wählen, welche bekanntermaßen schon biöher von
Jsraeliten als Vor= oder Zunamen gebraucht worden find.
Mehrere von Einem noch lebenden Vater, väterlichen Großvater oder Urgroßvater
abstammende Jörgeliten dürfen nicht verschiedene Familien-RNamen wählen; sie haben
sich vielmehr über einen gemeinschaftlichen Namen zu vereinigen.