Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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übrigen Icraeliten aber sind von dem Orts-Vorsteher zu befragen: ob sie eine jener 
Erwerbsarten, sey es nun gewerbsmäßig oder nur in einzelnen Fällen, ausüben wollen? 
und im Bejahungs-Falle in der betressenden Liste als Schacherhändler zu bezeichnen. 
K. 15. 
Will künftig ein Israelite, der bisher nicht als Schacherhändler in den Listen 
über die Gemeinde-Angehörigen bezeichnet war, eine eder mehrere Arten von Schacher- 
handel gewerbsmäßig oder nur in einzelnen Fällen treiben; so hat er vor allen Din- 
gen hievon dem Orts-Vorsteher seines Wohnorts Anzeige zu machen und dieser hat 
solches, unter Beisügung des Tags der Anzeige, in der betreffenden Liste der Bürger, 
Beisißzer oder Wohnsteuerpflichtigen zu bemerken. 
§. 16. 
Will ein als Schacherhändler bezeichneter Joraelite sich jeder Art von Schacher- 
bandel gänzlich enthalten und dadurch die mit der Ausübung einer Schacher-Erwerbs- 
art verbundenen Rechts-Nachtheile von sich abwenden; so hat er hievon seinem Orts- 
Vorsteher Anzeige zu machen; welcher dieses unter Angabe des Tags der Anzeige in 
der betreffenden Liste zu bemerken hat. 
&. 17. 
Der Jaraelite, welcher die wegen Treibung des Schacherhandels vorgeschriebene 
Anzeige (9. 14—1060) unterlassen oder die Erklärung, sich künftig jeder Art von Schacher- 
Gewerbe enthalten zu wollen, gegeben hat, und dennoch der Ausübung einer jener Er- 
werbsarten überwiesen wird, ist im ersten zur Anzeige kommenden Falle mit einer 
Strafe von # Reichsthalern oder zweitägigem Gefängniß, und bei der Wiederholung der 
Uebereretung mit einer Strase von acht Tagen Gefängniß zu belegen. 
Steht ein folcher Joraclite im Genusse des Gemeinde-Bürgerrechts; so ist der im 
Art. 15 des Czseh bestinunte Rechts-Rachtheil wenigstens für das ganze Verwaltungs= 
Jahr, in wclchem er eine Schacher-Erwerbart ausgeübt hat, auf ihn anzuwenden. 
ß 13. 
NRebendem unterliegt jeder Jsraelite, welcher den Hausirhandel innerhalb oder 
außerhalb seines Wohnorts, oder eine oder mehrere der übrigen im Art. 56 des Gesetzes 
als Schacherhandel bezeichuncten Erwerbéarten ausserhalb seinco Wohnorts (von Ort 
zu Ort herumziehend) betreibt, den wegen des Hausirhandels und beziehungsweise wegen 
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