Metadata : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1828. (5)

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treu  geblieben  sey,  ob  er  die  Lehre  noch  sortsetzc,  oder  ob  und  aus  welchem  Grunde  er
von  der  Erlernung  eines  ordentlchen  Gewerbes  wieder  abgekommen  sey?
.  26.

Bei  denjenigen  Juden-Soͤhnen,  deren  Väter  oder  Pfleger  sich  fuͤr  die  Besiimmung
  zu  einem  ordentlichen  Gewerbe  noch  nicht  entschieden  haben,  ist  dieses  in  der
Liste  unter  Angabe  der  Gruͤnde  oder  Hindernisse,  welche  einer  solchen  Bestimmung
entgegenstehen,  so  wie  der  Vermoͤgens-  und  Nahrungs-Verhaͤltnisse  des  Vaters  oder
des  Pflegsohns  zu  bemerken.

Auch  hat  der  Orts-Vorsteher  seine  gutaͤchtliche  Aeußerung  daruͤber  beizufuͤgen,
welchem  Gewerbe  der  junge  Jsraelite  nach  Maaßgabe  der  vorwaltenden  oͤrtlichen  und
persönlichen  Verhältnisse  bestimmt  werden  bonnte?

Im  nächstfolgenden  zweiten,  dritten  und  vierten  Jahr  ist  jedesmal  unter  der  geeigneten
  Rubrik  anzugeben,  ob  und  welchem  Gewerbe  der  betreffende  Israelite  indessen
bestimmt  worden,  oder  aus  welchem  Grumde  dieses  noch  nicht  geschehen  sey?

27.

Diejenigen  Eltern  und  Pfleger,  welche  ihre  Söhne  und  Pfleglinge  nicht  von  selbft
der  Erlernung  ordentlicher  Gewerbe  bestimmen,  hat  der  Orts-Vorsteher  nicht  blos  bei
der  jährlichen  Aufnahme  und  beziehungsweise  der  Reviston  der  Liste,  sondern  überhaupt
bei  jeder  Gelegenheit  durch  Ermahnungen  und  Vorstellungen  zur  Erfüllung  der  ihnen
in  dieser  Hinsicht  obliegenden  Pflichten  zu  veranlassen.

§.  2½8.

Auf  den  15.  Jannar  jeden  Jahrs  hat  der  Orto-Vorsteher  seine  nach  dem  neuesien
Stande  berichtigte  Liste  dem  Bezirks-Polizei-Amt  vorzulegen.

iire

Das  Bezirks-Polizei-Amt  hat  auf  den  Grund  der  Liste  den  Orts-Vorsichers  seine
Lisie  beziehungoweise  anzulegen  und  zu  ergänzen,  sofort  unter  Zurückgabe  der  Liste
des  Orts-Vorslehero  diejenigen  israelitischen  Vaäter  und  Pfleger,  die  ihre  Söhne  und
Pfleglinge  noch  keinem  ordentlichen  Gewerbe  bestimmt  haben,  vorzuladen,  und  unter
Vernehmung  derselben  zu  untersuchen:  ob  und  auf  welche  Weise  die  im  Wege  stehenden
  Hindernisse  zu  beseirigen  seyn  möchten,  um  jene  Individuen  bei  einem  ordentlichen
Gewerbe  in  die  Lehre  zu  bringen.  ·  «